Trafo und Stichleitung sind nicht Teil des Netzes, wenn der Netzbetreiber weder Eigentümer ist noch sie zur Versorgung Dritter nutzen darf.

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Der BGH stellt in seiner Entscheidung vom 28.3.2007, Az: VIII ZR 42/06 , dar, dass bei der Versorgung eines einzelnen Grundstückes vom Mittelspannungsnetz  über die Trafostation und Sichleitung die Station und die Stichleitung nicht Teil des Netzes für die allgemeine Versorgung werden, wenn der Netzbetreiber weder Eigentümer dieser Einrichtungen ist noch sie zur Versorgung Dritter nutzen darf.
Verwendet der – mit dem Eigentümer des versorgten Grundstücks nicht identische – Betreiber einer Biogasanlage eine solche Transformatorenstation, um den von ihm erzeugten Strom in das Mittelspannungsnetz einzuspeisen, ist der Netzbetreiber zur Vergütung des eingespeisten Stroms nur insoweit verpflichtet, als der Strom nicht durch die Umspannung verloren geht.

Sachverhalt

Der Kläger errichtete 2002 auf seinem Grundstück  eine Biogasanlage mit einer Wirkleistung von 80 kW. Die Beklagte betreibt ein Netz für die allgemeine Stromversorgung  und ist zur Abnahme des von der Anlage erzeugten Stroms verpflichtet.
Der vom Kläger gelieferte Strom wird über eine Niederspannungsleitung (0,4 kV) in eine auf seinem Grundstück stehende Masttransformatorenstation “K. M. ” eingespeist, die mittelspannungsseitig mit einer 20 kV-Freileitung der Beklagten verbunden ist. Die Beklagte versorgt über die bereits 1960 errichtete Masttransformatorenstation, die nicht ihr Eigentum ist, sowohl die Biogasanlage des Klägers als auch  das einem Dritten  gehörende Hausgrundstück  mit Strom in Niederspannung.
Der von den Parteien am 7./26. Mai 2004 rückwirkend zum 23. August 2002 geschlossene Vertrag über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien enthält folgende Regelungen:
Ҥ 1
… Der Einspeiser [Kläger] speist den erzeugten Strom fiktiv an der Übergabestelle mit einer Einspeisescheinleistung bis 80 kVA bei einer Nennspannung von etwa 20 kV … in das Netz von S. [der Beklagten]ein. Der Einspeiser hat das Recht, aus dem erzeugten Strom vor dessen Einspeisung seinen Eigenbedarf zu decken.
§ 2
1. Übergabestelle, Eigentumsgrenze … sind wie folgt geregelt:
Eigentumsgrenze sind die 20 kV-Freileitungsisolatoren an der Einspeisereigenen Gittermaststation.

§ 3
1. Der vom Einspeiser in das Netz von S. gelieferte Strom wird nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen monatlich vergütet.
… Der Einspeiser erstellt die Rechnung und schickt sie der S. . Den Grundpreis und die Trafoverluste (zur Zeit 3 % der eingespeisten Energie im Monat) zieht der Einspeiser von seiner Rechnungssumme/eingespeisten Energie-menge ab.

Die Trafoverluste von zur Zeit 3 % der eingespeisten Energie im Monat werden von dem Einspeiser nicht akzeptiert. Insofern wird der Vertrag unter Vorbehalt einer gerichtlichen Nachprüfung unterzeichnet. Der Einspeiser behält sich insbesondere vor, die von der S. einbehaltenen Beträge herauszuverlangen.”
Gestützt auf die zuletzt genannte Regelung hat der Kläger Zahlung des von der Beklagten für die Zeit vom 23. August 2002 bis zum 31. Juli 2004 für Transformatorenverluste von der Einspeisevergütung einbehaltenen Betrags von 2.056,29 € nebst Zinsen verlangt und die Feststellung begehrt, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die in § 3 Nr. 1 Unterabsatz 2 im Einspeisevertrag vom 7./26.5.2004 genannten Trafoverluste in Höhe von 3 % von der in der Bio-gasanlage des Klägers eingespeisten Energie in das Netz der Beklagten abzuziehen.

Entscheidungsgründe:

Dem  Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Vergütung des Teils des in seiner Biogasanlage erzeugten Stroms, der vor Einleitung in das 20 kV-Netz der Beklagten durch Umspannung verloren geht, nicht zu.
§ 4 Abs. 1 EEG 2004 betrifft den Fall des unmittelbaren Anschlusses der stromerzeugenden Anlage an ein Netz für die allgemeine Versorgung im Sinne von § 3 Abs. 6 EEG 2004. Der Betreiber dieses Netzes hat die Strommenge zu vergüten, die am Verknüpfungspunkt zwischen Anlage und Netz in sein Netz eingespeist wird. Danach kommt es für die Frage, ob bei der Berechnung der von der Beklagten zu leistenden Einspeisevergütung die – nach Grund und Höhe unstreitigen – Trafoverluste zulasten des Klägers oder der Beklagten gehen, darauf an, ob die Masttransformatorenstation Teil des Netzes der Beklagten ist, das heißt, ob die Beklagte den vom Kläger erzeugten Strom vor oder hinter der Masttransformatorenstation und damit vor oder nach dem Eintritt der Umspannverluste abnimmt.
Trafostation und die Niederspannungsleitung sind nicht Bestandteil des Netzes der Beklagten, sondern Einrichtungen, die dem Kläger oder dem Eigentümer des Grundstücks H. , M. H. , gehören und die von der Beklagten weder für die allgemeine Versorgung genutzt werden noch zumindest theoretisch dafür genutzt werden könnten. Der vom Kläger erzeugte Strom wird mithin erst auf derMittelspannungsseite der Trafostation in das Netz der Beklagten eingespeist.

Dafür spricht zunächst die Eigentumssituation. Das Eigentum des Netzbetreibers an einer technischen Einrichtung zur Übertragung oder Verteilung von Elektrizität ist ein deutliches Indiz dafür, dass die Einrichtung Bestandteil seines Netzes ist.  Dementsprechend stellt auch § 4 Abs. 2 Satz 4 EEG 2004 für die Abgrenzung zwischen Netzausbau und Anschluss maßgeblich auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse ab.

Die Transformatorenstation “K. M. ” steht nach der Wiedergabe des unstreitigen Sachverhalts im Berufungsurteil nicht im Eigentum der Beklagten, sondern gehört entweder dem Kläger selbst oder dem Eigentümer des Grundstücks H. , M. H.

Zu den Eigentumsverhältnissen an der Leitung zwischen der Trafostation und dem Grundstück H. ist festzustellen, dass die Beklagte diese Leitung stets als Kundenanlage (im Sinne von § 12 AVBEltV) und nicht als in ihrem Eigentum stehenden Hausanschluss  behandelt hat. Mit dem Schreiben vom 22. Oktober 1970 hat die Beklagte K. M. die Kosten für die Herstellung der Leitung in Rechnung gestellt. In ihrem Schreiben vom 7. April 1982, mit dem sie K. M. den Transformator zum Kauf angeboten hat, heißt es:
“Gemäß den getroffenen Vereinbarungen endet unsere Anschlussanlage an den Abspannisolatoren der 20 kV-Freileitung an der abnehmereigenen Transformatorenstation. Als Übergabestelle gilt der Endpunkt der Anschlussanlage. … Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass unsere Versorgungspflicht an der oben genannten Übergabestelle endet. Alle hinter der Übergabestelle befindlichen Anlagenteile gehören zu der Kundenanlage entsprechend § 10 der Allgemeinen Bedingungen.”
Nach § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten vom 1. Januar 1980 handelt es sich bei der Kundenanlage um die hinter der Übergabestelle befindliche und nicht in ihrem Eigentum stehende elektrische Anlage. In Übereinstimmung mit diesem Schriftwechsel geht auch die Revisionserwiderung davon aus, dass sowohl die Trafostation als auch die Niederspannungsfreileitung zum Grundstück H. dessen Eigentümer gehören.

Hinsichtlich der Eigentumslage unterscheidet sich demnach der hier zu beurteilende Fall von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Senats vom 10. November 2004 (VIII ZR 391/03) zugrunde lag; dort stand – anders als hier – die Niederspannungsstichleitung, über die der Hof des Anlagenbetreibers von dem Netzbetreiber aus dessen Mittelspannungsnetz mit Strom versorgt wurde, im Eigentum des Netzbetreibers.
Allerdings ist die Eigentumslage allein kein taugliches Kriterium für die Bestimmung der Reichweite eines Netzes im Sinne von § 3 Abs. 6 EEG 2004, wenn eine technische Einrichtung zur Übertragung oder Verteilung von Elektrizität wie etwa eine Anschlussleitung oder ein Transformator zwar im Eigentum des Anlagenbetreibers selbst oder eines Dritten steht, aber dennoch dem Netzbetreiber zur allgemeinen Versorgung dient. In einem solchen Fall kann die Abgrenzung nur aufgrund einer funktionalen Betrachtungsweise erfolgen. Denn gemäß § 3 Abs. 6 EEG 2004 wird das Netz – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – durch die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung gebildet, und auch die Definition des Begriffs “Netzbetreiber” in § 3 Abs. 7 EEG 2004 knüpft an die tatsächliche Verantwortlichkeit für den Netzbetrieb und nicht an die Eigentümerstellung an.

Dies war hier jedoch nicht der Fal, da nur das Gr4undstück versorgt wurde und die Biogasanlage den erzeugten Strom einspeiste.

Ob etwas anderes gilt, wenn der Netzbetreiber das Eigentum an der neu zu errichtenden Trafostation beansprucht (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 4 EEG), kann offen bleiben, weil auch die vom Kläger genutzte schon vorhandene Trafostation, wie oben ausgeführt, weder Eigentum der Beklagten noch aus anderen Gründen Teil ihres Netzes ist.

 

 

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