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Allianz Lebensversicherung – Widerruf / Widerspruch bei verlustreichen Lebens – und Rentenversicherungen möglich

Die Allianz Lebensversicherung ist der größte Versicherer in Europa.  Aufgrund der aktuellen Situation an den Finanzmärkten und den damit verbundenen, geringsten Zinsen ist auch die Versicherungsbranche, welche Gelder ihre Kunden anlegen muss, in erhebliche Schwierigkeiten geraten. Reserven, welche die Versicherer angelegt hatten, sind fast vollständig aufgebraucht. Jede vorzeitige Kündigung, jeder Widerspruch oder überhaupt jede vertragsgemäße Auszahlung verschlechtert die Situation der Versicherer weiter.
Daher ist auch die Allianz von den Urteilen des Bundesgerichtshofes zum Thema Widerspruchsrecht bei Lebensversicherung erheblich betroffen. Das Widerspruchsrecht betrifft Lebens – und Rentenversicherungsverträge, welche im Zeitraum August 1994 bis Dezember 2007 abgeschlossen wurden. Bei einer erheblichen Anzahl dieser Verträge ist die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft, weshalb auch heute noch und auch nach einer eventuell bereits erfolgten Kündigung und Auszahlung von Rückkaufswerten ein Widerspruch möglich ist. Dies sichert den Betroffenen eine erhebliche Nachzahlung der Versicherung.

Um diesem zu entgehen, hatte die Konkurrentin Aachen Münchener Lebensversicherung gegen nachteilige Urteile des Bundesgerichtshof Verfassungsbeschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 23.Mai 2016 [1] haben die Verfassungsrichter diese Beschwerde jedoch abgelehnt. Es liege durch die BGH Urteile keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten vor. Damit ist ein wesentliches Argument der Versicherer im außergerichtlichen Bereich weggefallen. Diese hatten sich mit einem Hinweis auf diese Verfassungsbeschwerden geweigert, Rückabwicklungsverlangen zuzustimmen.

Prüfen Sie daher, ob möglicherweise auch in Ihrem Fall eine Rückabwicklung Aussicht auf Erfolg hat. Wir verweisen dazu auf unsere
ausführliche Handlungsempfehlung zum Widerruf/Widerspruch bei Lebensversicherungen/Rentenversicherungen. [2]

Im übrigen hat das Landgericht Aachen in einem Urteil vom einen 5. April 2016 Az: 9 O 183/15 [3]  bereits eine Widerspruchsbelehrung in einem fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag für fehlerhaft erklärt und die Rückabwicklung des gesamten Vertrages somit ermöglicht.

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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank [4]– und Kapitalmarktrecht
Rostock