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Amtsgericht Wismar erkennt Widerrufsrecht bei Abschluss eines Vertrages im Bereich der Privatwohnung an.

Vertragsschlüsse in den eigenen vier Wänden kann der Verbraucher grundsätzlich widerrufen. Nur dann, wenn er selbst den Unternehmer/Vertzreter zu sich nach Haus bestellt hat, auch zu Vertragsverhandlungen, dann ist ein Widerrufs in der Regel  nicht mehr möglich. Eine Überrumpelung läge nach solch einer Einbestellung nicht vor.

Die Beklagten beabsichtigten die Sanierung von etwa 6 Türen in ihrem Eigenheim. Angebote dazu hatten sie bereits, diese lagen je Tür bei ca. 400 €. Zu einem ersten Kontakt mit der klagenden Firma N. kam es auf einer Messe, wobei die Beklagten dort ihr Einverständnis erklärten, einen Vor-Ort-Termin zur Besichtigung und zur Erstellung eines Angebots zu vereinbaren. Auf telefonische Vereinbarung hin erschien ein Mitarbeiter der Firma dann einen Monat später in der Wohnung der beklagten Eigentümer. Da jedoch der Ehemann nicht anwesend war, nahm man lediglich oberflächlich die Türen in Augenschein und vereinbarte, dass ein neuer Termin mit allen Beteiligten stattfinden solle. Grob wurden die Kosten des Firmenmitarbeiters pro Tür auf  500 € geschätzt. Bei 6 Türen wären dies etwa 3000 € gewesen

Sechs Wochen später fand ein solcher Termin statt. Die Beklagten teilten dem Mitarbeiter ihre Wünsche hinsichtlich der Türrenovierung mit und wählten Dekor aus. Der Mitarbeiter nahm Maß und füllte ein Formular mit der Überschrift „Auftrag/Rechnung“ aus.
Die Ehefrau unterzeichnete dieses Formular nur, da der Mitarbeiter zusicherte, dies sei zur Erstellung eines richtigen Angebots notwendig. Der Ehemann weigerte sich, da er mit der angeblich erforderlichen Summe für die Renovierung von über 6.000 € (3.000 € mehr als gedacht) nicht einverstanden war.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Vertrag zustande gekommen ist und ein Widerrufsrecht den beklagten Eheleuten nicht zusteht. Vielmehr haben diese die Klägerin zu sich nach Hause bestellt und den Vertrag ohne weitere Bedingungen unterzeichnet. Die Klägerin machte nunmehr entgangenen Gewinn geltend.

Entscheidung
Das Amtsgericht Wismar, AZ: 12 C 163/12 entschied, dass den Ehegatten ein Widerrufsrecht zusteht. Bei dem geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen solchen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Der Vertrag wurde im Bereich einer Privatwohnung abgeschlossen. Ebenfalls beruhte dieser auch nicht auf einer vorhergehenden Bestellung des Verbrauchers. Diese haben der Besichtigung der Firma vor Ort nur unter der Maßgabe zugestimmt, dass ein kostenfreies Angebot erstellt wird. Die Ehegatten hatten sich nämlich zuvor andere Angebote eingeholt und wollten darüber hinaus eine weitere Vergleichsmöglichkeit haben. Zudem gab es zwischen den Parteien zuvor keinerlei Geschäftsbeziehung.

Im Ergebnis hat das Amtsgericht Wismar somit ein Widerrufsrecht angenommen und den Verbrauchern bestätigt, dass sich diese von dem Vertrag lösen können. Dies bedeutet, dass die Verbraucher keinen Schadenersatz aufgrund entgangenen Gewinns an die Firma zahlen müssen.

Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Die Firma hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Das Landgericht Schwerin verhandelt diese nun.

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