Baugenehmigungspflicht für Solarenergieanlagen in Rostock und MV

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Seit dem September 2009 gab es für die Betreiber von Solarenergieanlagen auf Dächern in Mecklenburg-Vorpommern einige Verunsicherung. Ein ministerielles Schreiben an den Landkreis Rügen sah inhaltlich vor, dass sowohl zukünftig wie auch rückwirkend nur noch direkt an Wand- und Dachflächen anliegende Anlagen von der Baugenehmigungspflicht ausgeschlossen werden.Dies hätte für viele Anlagenbetreiber ggf. bedeutet, dass eine Baugenehmigung mit erheblichem finanziellen Aufwand zu beantragen gewesen wäre.

Wohl auch aufgrund der  Intervention vieler Interessengruppen wie der Solarinitiative M-V und dem Netzwerk Regionale Energien MV scheint es nun eine Klarstellung zu geben, aus der deutlich wird, dass in diesen Fällen eine  jeweils an den Einzelfall angepasste Regelung/Auslegung der Landesbauordnung M-V erfolgt.

Im Februar 2010 fand eine Sitzung der Fachkommission Bauaufsicht statt, welche sich mit dem Thema Solaranlagen befasste. Zukünftig solle die Musterbauordnung in § 61 Abs. 1 S.2 zu Solaranlagen geändert werden. Zukünftig sind dann Anlagen auf Flachdächern ebenfalls verfahrensfrei.

Des weiteren einigten sich die Länder darauf, dass die Formulierung  ” in und an Dach- und Außenwandflächen” weiter als bisher ausgelegt werden soll. Danach sollen zukünftig auch auf Dächern aufgeständerte Anlagen verfahrensfrei gestellt werden. Diese Auslegung soll auch in den unteren Bauämtern in M-V angewendet werden, damit eine einheitliche Verfahrensweise gewährleistet ist

Bei Altanlagen gibt es für deren Eigentümer grundsätzlich keine Antragspflicht. Jedoch kann die untere Bauaufsichtsbehörde gegen ein ungenehmigtes Vorhaben einschreiten. Dies ist jedoch eine Ermessensentscheidung.

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Spiegelberg

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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