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Bausparverträge können 10 Jahre nach Zuteilungsreife gekündigt werden – Urteil des BGH vom 21. Februar 2017

Bausparkassen können alte Bausparverträge kündigen. Dies ist die Quintessenz des BGH – Urteils vom 21. Februar 2017, Az. XI ZR 272 /16. [1]

Den Bausparkassen wird damit die Möglichkeit eingeräumt, sich von diesen in der Regel gut verzinsten Verträgen zu lösen und damit ein existenzielles Problem zu beseitigen. In Anbetracht der aktuellen Niedrigzinsphase sind die in den Altverträgen gewährten Guthabenverzinsung zwischen 3 und 5 % durch die Bausparkassen nicht zu erwirtschaften und verursachten in den vergangenen Monaten enorme Verluste.

Der BGH hat als Voraussetzung für die Kündigung festgelegt, dass das Bauspardarlehen zuteilungsreif sein muss und seit der Zuteilungsreife ein Zeitraum von 10 Jahren verstrichen ist. Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann die Bausparkasse kündigen.
Der Bundesgerichtshof begründet dies mit dem Zweck des Bausparvertrages. Mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife hat die Bausparkasse unter Berücksichtigung des zwecks des Bausparvertrages das Darlehen des Bausparers vollständig empfangen. Der Vertragszweck besteht für den Bausparer darin, durch die Erbringung von Ansparleistungen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehen zu erlangen. Aufgrund dessen hat er das damit korrespondierende Zweckdarlehen ( seine Einzahlungen bis zur Zuteilungsreife ) mit dessen Eintritt vollständig gewährt. Dabei kann außer Betracht bleiben, dass der Bausparer durch vertragliche Regelung möglicherweise verpflichtet ist, über den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife hinaus weitere Ansparleistungen zu erbringen. Diese Zahlungen stehen lt. BGH nicht mehr mit der Erfüllung des Vertragszwecks in Zusammenhang.

 

Damit ist die seit geraumer Zeit bestehende Unsicherheit hinsichtlich der Wirksamkeit der von den Bausparkassen massenweise erklärten Kündigungen beseitigt.

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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank [2]– und Kapitalmarktrecht
Rostock