Bearbeitungsgebühren auch bei Darlehensverträgen mit Unternehmen unzulässig?

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———> aktuelles Urteil zugunsten der Unternehmer von OLG Frankfurt von 25.2.2016 !!

Bei uns mehren sich Anfragen von Unternehmen, welche im Rahmen der Darlehensgewährung ebenfalls ein oft erhebliches Bearbeitungsentgelt gezahlt haben ( bis zu 6,5,%) und dies unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH zu Verbraucherdarlehen gerne zurückverlangen würden.  Geht dies?

Nach unserer rechtlichen Einschätzung eigentlich schon.

Einige wenig bekannte Urteile haben bereits einen Anspruch auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren bei Unternehmerdarlehen zuerkannt (Landgericht Itzehoe,
Amtsgericht Mönchengladbach) . Andere Gerichte sind an diese Entscheidungen aber grundsätzlich nicht gebunden.

Die Banken selbst verweisen in Ihren Antworten auf derartige Rückforderungsbegehren nahezu einhellig standartmäßig darauf, dass “die Rechtsprechung des BGH zwar auf Verbraucherdarlehen, nicht jedoch auf Unternehmerdarlehen anwendbar ist .”

Das sehen wir jedoch anders. Aus folgenden Gründen – welche auch der BGH in seinem Urteil AZ. XI ZR 170/13 mit verwendet:

1. Leistung im Interesse der Bank

“Das Bearbeitungsentgelt stellt sich  nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten dar. Vielmehr werden mit dem Bearbeitungsentgelt lediglich Kosten für Tätigkeiten auf die Kunden der Beklagten abgewälzt, die die Beklagte im eigenen Interesse erbringt oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat .

Die Bonitätsprüfung erfolgt wie auch die Bewertung der angebotenen Sicherheiten  im Regelfall allein im Interesse des Kreditinstituts und im öffentlichen Interesse der Kreditwirtschaft, Forderungsausfälle zum Schutz der Einleger zu vermeiden “.

Diese Argumentation ist auch auf Darlehensverträge mit Unternehmern übertragbar. Auch in dieser Konstellation prüft die Bank die Bonität ihres zukünftigen Schuldners.Zwar mag diese Prüfung möglicherweise etwas aufwendiger sein.Dennoch, und das ist aus unserer Sicht das entscheidende Argument an dieser Stelle,  nimmt Sie diese Prüfung überwiegend im eigenen Interesse und zum Schutz des Bankensystems vor.

2. nur Nebenleistung der Bank

” Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind mit wesentlichen Grundge-danken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist.”

Auch diese Feststellung ist ohne weiteres auf Unternehmerdarlehen zu übertragen. Aus der gesetzlichen Regelung des § 488 BGB für Darlehensverträge allgemein ergibt sich nur, das Hauptleistung in der Verschaffung und Überlassung der Darlehensmittel (Bank)  und in der Zahlung des vereinbarten Zinses (Kunde) liegt.  Den Banken ist es nach wie vor unbenommen, den mit der  Darlehensgewährung verbundenen Bearbeitungsaufwand während der Vertragslaufzeit durch entsprechende Kalkulation des Zinses zu decken.

Ein Bearbeitungsentgeld daneben zu verlangen ist von der Rechtsordnung nicht gedeckt.

3. § 307 BGB unangemessene Benachteiligung

” Die  Erhebung eines laufzeit-unabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Insbesondere genügt eine transparente Information über die anfallenden Gesamtkosten des Kredits unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber vorgegebenen Schutzzwecks der Inhaltskontrolle – wie dargelegt – allein nicht, um unangemessene Benachteiligungen für die Kunden der Beklagten auszuschließen.”

Die Regelung des § 307 BGB ist grundsätzlich auch auf Unternehmerdarlehen anzuwenden.Die Bank wird an dieser Stelle die Auffassung vertreten, dass der Unternehmer jedoch nicht in gleicher Weise schutzbedürftig ist wie ein Verbraucher. Er ist nicht unangemessen benachteiligt, da er sich im Rahmen der Verhandlungen mit der Bank aufgrund seiner  Geschäftserfahrenheit auf eine abweichende Regelung bei der Bearbeitungsgebühr einigen kann.

Tatsächlich ist aber auch die  Geschäftsbeziehung Bank – Unternehmer davon geprägt, dass regelmäßig keine gleichwertigen Verhandlungschancen gegeben und die Banken strukturell überlegen sind. Auch der Unternhmer ist der Bank  ausgeliefert und kann nicht übersehen, an welcher Stelle Verhandlungen überhaupt möglich sind. Dies entspricht jedoch genau der Situation einer Verbrauchers, weshalb eine unangemessene Benachteiligung allein durch den Umstand, dass der Darlehensnehmer ein Unternehmer ist, nicht entfällt.

4. Nächste Schritte, Verjährung

Bei Darlehensverträgen, die in der Zeit von 2004 bis 2011 geschlossen wurde besteht nach unserer Auffassung zwingend Handlungsbedarf, da sonst eine Verjährung dieser Rückforderungsansprüche droht.

Der günstigste Weg, die Verjährung zu unterbrechen, ist die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens bei der ÖRA Hamburg. http://www.hamburg.de/oera/. 

Alternativ können natürlich auch Mahnbescheid und Klage eingerecht werden.

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