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BGH entscheidet: Auszahlungsabschlag von Banken bei KfW-Darlehen ab Juni 2010 unwirksam

 

Am 16.02.2016 beschäftigte sich der Bundesgerichtshof ( BGH, XI ZR 96/15) [1] mit der Gültigkeit von Abschlägen bei Darlehen der Kreditanstalt für Wideraufbau (kurz: KfW). Mehrere Darlehensnehmer klagten dagegen, dass die betroffenen Banken jeweils 4 % des Darlehensbetrages für sich behalten haben, wann immer ein Darlehen ausgezahlt wurde. Die Klausel lautete:

Es wird ein Disagio (Abzug vom Nennbetrag des Kredits) von 4,00 v.H. erhoben. Dieses umfasst eine Risikoprämie von 2,0 v.H. für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung d. Kredits während d. Zinsfestschreibung u. 2,0 % Bearbeitungsgebühr.”

Der XI. Zivilsenat, zuständig für Bank- und Kapitalmarktrecht, befasste sich genau genommen mit der Revision eines Darlehensnehmers in 3. Instanz und entschied daraufhin, den Fall an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dennoch erging auch gleichzeitig ein Hinweis: Das Berufungsgericht möge feststellen, ob der streitige Vertrag ein Verbraucherdarlehen betrifft.

Wäre dem so, dann wäre diese Abschlagsklausel nämlich ungültig. Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Verbraucher, dass die Klausel in den Darlehensverträgen stark von der gesetzlichen Regelung abweicht. Die am 11. Juni 2010 in Kraft getretene gesetzliche Regelung in  § 502 Abs. 1, S.2 Nr. 1 BGB sieht nämlich eigentlich vor, dass eine „Vorfälligkeitsentschädigung“ niemals höher sein darf als 1 % des vorzeitig getilgten Kredites. Demnach ist der Abschlag von 4 % eine „unangemessene Benachteiligung“ von Kreditnehmern.

Für Verträge vor 2010 gilt dies allerdings nicht oder nur bedingt. Die damals abgeschlossenen Kreditverträge aus den Fördermitteln der KfW enthielten zwar die gleiche Klausel, doch galt zu dem Zeitpunkt die mittlerweile gängige Regelung des BGB noch nicht. (s. BGH, XI ZR 63/15 u. XI ZR 73/15)

Der Grund für die Ungültigkeit der Klausel liegt laut der Richter im Detail der Berechnung. Von den geforderten 4 % des Darlehensbetrags seien 2 % für den Fall einer außerplanmäßigen Tilgung des Kredits geplant – und somit eine andere Schreibweise für die allgemein bekannte „Vorfälligkeitsentschädigung“.

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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht

Rostock