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BGH stärkt Rechte der Verbraucher: Widerruf eines Vertrages ist grundsätzlich kein Rechtsmissbrauch

Bei dem derzeit stark verbreiteten Widerruf von Darlehensverträgen durch Verbraucher berufen sich die betroffenen Banken zur Abwehr der Ansprüche gern auf einen sogenannten Rechtsmissbrauch. Sie argumentieren in aller Regelmäßigkeit damit, dass ein Widerruf ungültig ist, weil die Kunden mit ihrem Widerruf oft etliche Jahre nach Vertragsschluss gegen „Treu und Glauben“ verstießen. Damit werfen die Banken und Sparkassen den Kunden im Prinzip vor, sie würden sich „unrechtmäßig bereichern“ wollen – und zwar nur, um die Bank zu schädigen.

Nun hat die VIII. Kammer des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe ein ganz klares Urteil gegen dieses Argument gefällt. Laut dem Urteil vom 16.03.2016 (Az.: VIII ZR 146/15) [1] ist der Widerruf eines Vertrages durch den Verbraucher nur dann ein Rechtsmissbrauch, wenn ein Unternehmer bestimmte Bedingungen der Schutzbedürftigkeit erfüllt. Und davon kann man eigentlich nur ausgehen, wenn der Verbraucher auch wirklich die Absicht der Unternehmensschädigung im Schilde führt – was (wie so oft) erst einmal zu beweisen wäre.

im entschiedenen Fall stritt ein Verbraucher gegen einen Online-Matratzenhändler. Dieser verkaufte ihm eine neue Matratze zur „Tiefstpreisgarantie“ – allerdings fand der Kunde sehr schnell dasselbe Modell für einen viel günstigeren Preis. Er forderte den Händler dazu auf, die Differenz zwischen den zwei Preisen (ca. 35,00 €) zu zahlen – andernfalls würde er den Vertrag widerrufen. Der Verkäufer weigerte sich und der Widerruf wurde erklärt – so landete der Fall vor Gericht. Letztlich entschied der Bundesgerichtshof nun für den Verbraucher und bestätigte die Wirksamkeit des Widerrufs.

Für die Richter der Kammer war es belanglos, aus welchem Grund ein Verbraucher den Vertrag widerruft. Er hat das uneingeschränkte Recht dazu – solange es innerhalb der gesetzlichen Fristen geschieht.

Zwar geht es in der Entscheidung um das sogenannte Gesetz zu Fernabsatzverträgen – aus juristischer Sicht ist dieses Urteil aber ganz klar auf Darlehensverträge anwendbar. Denn der Bundesgerichtshof nahm in seiner Stellungnahme auch Bezug auf den § 355 BGB. Dieser Paragraph regelt das Widerrufsrecht bei allen Verbraucherverträgen, unabhängig von dem Vertragsgegenstand oder seines Zustandekommens.

Es bleibt dabei – wer einen Darlehensvertrag zwischen 2002 und 2010 abgeschlossen hat, hat mit großer Wahrscheinlichkeit eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erhalten. Gerne prüfen wir Ihre Kreditunterlagen kostenlos – senden Sie uns diese einfach per E-Mail oder Post zu oder rufen Sie uns an. Wir schätzen Ihre Erfolgsaussichten ein und geben Ihnen darüber Auskunft.

Eile ist dabei geboten – denn ab Juni 2016 sorgt eine umgesetzte EU-Richtlinie dafür, dass ein solcher Widerruf unmöglich wird.

Lesen Sie dazu auch unseren Ratgeber [2] zum Thema Widerruf von Darlehensverträgen !

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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock