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BGH : Widerrufs -Formulierung “nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages” ist rechtskonform

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21. Februar 2017, Az. XI ZR 467 /15 [1] über folgende Widerrufsbelehrung entschieden:

“Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt einen Tag[,] nachdem Ihnen

-ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung,

-eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Darlehensantrages, jeweils einschließlich der Allgemeinen Darlehensbedingungen,

– die Informationen, zu denen die […] [Beklagte] nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge (§ 312c Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 BGB InfoV) verpflichtet ist,

zur Verfügung gestellt wurden, nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs”.

 

Der BGH ist der Auffassung, die Klägerin sei über ihr Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden. Der Verweis auf die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften bezeichneten deutlich die Bedingungen, von denen das Anlaufen der Widerrufsfrist abhängig war. Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift stellt in diesem Fall keinen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot dar, sondern dient im Gegenteil der Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und Vollständigkeit der Belehrung. Der Zusatz, die Frist beginne nicht “vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages”, war auch im Kontext mit der Einleitung “Die Frist beginnt einen Tag[,] nachdem …” nicht irreführend. Er orientierte sich vielmehr am Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und war damit hinreichend bestimmt.

 

Daneben hat sich der BGH zu der Frage geäußert, ob die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages bei noch laufenden Verträgen mit einer sogenannten Feststellungsklage oder Leistungsklage zu beantragen ist. Grundsätzlich ist ausnahmsweise auch dann eine Feststellungsklage trotz möglicher Leistungsklage zulässig, weil davon ausgegangen werden könne, eine Bank werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedürfe.
Sofern – wie im vorliegenden Fall – die Bank jedoch über die Höhe der jeweiligen Ansprüche streitet, ist dann eine konkret auf Zahlung gerichtete Leistungsklage zu erheben. Dies ist dem Darlehensnehmer in der Regel auch problemlos aufzuerlegen. Die von ihm erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen kann er ohne weiteres anhand seiner Kontoauszüge beziffern.

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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank [2]– und Kapitalmarktrecht
Rostock