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BGH: Widerrufsbelehrung „einen Tag nachdem“ unwirksam – Widerruf trotz Aufhebungsvereinbarung möglich

Der BGH hat mit Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 381/16 [1] folgende Widerrufsbelehrung zu bewerten und hat im Ergebnis diese für unwirksam erklärt:

Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem Ihnen
 eine Ausfertigung der Widerrufsbelehrung und
 die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde und des Vertragsantrags
zur Verfügung gestellt wurden.

Der Vertragsschluss erfolgte im Beisein des Mitarbeiters der Bank sowie der Kläger als Darlehensnehmer. Die Vertragsunterlagen wurden den Klägern erstmals an diesem Tag vorgelegt und auch am gleichen Tag unterzeichnet.

Die Widerrufsbelehrung ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes BGH nicht eindeutig formuliert. Sie könne so verstanden werden, dass die Widerrufsfrist unabhängig von der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zu laufen beginnt.

Bereits hat BGH (Urteil vom 10.03.2009 – XI ZR 309/15) die Belehrung bereits bei sogenannten Streckengeschäften (= Vertragsschluss nicht in der Filiale) für unwirksam erklärte, weitete er die Rechtsprechung auf die sogenannten Präsenzgeschäfte (= Vertragsschluss in der Filiale) aus.

Zudem hat der BGH bestätigt, dass ein Widerruf trotz vorzeitiger Ablösung des Darlehens und trotz Aufhebungsvereinbarung möglich ist. Daher kann der Verbraucher die bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangen.

Das Urteil ist jedoch noch nicht endgültig und rechtskräftig. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dies wird sich noch einmal mit der Frage beschäftigen müssen, ob die Kläger mit der Ausübung des Widerrufsrechts gegen Treu und Glauben verstoßen haben. Dafür sind weitere Feststellungen zum Sachverhalt erforderlich.

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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank [2]– und Kapitalmarktrecht
Rostock