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BGH zur Rückforderung von Ausschüttung – Insolvenzverwalter muss Forderung durch Insolvenztabelle belegen

Bei einer Vielzahl von Fonds (z. B. Schiffsfonds, Immobilienfonds) erhielten Anleger in den ersten Jahren Ausschüttungen, die nicht von Gewinnen gedeckt sind. Nach einigen Jahren gingen viele Fonds in die Insolvenz.

Nunmehr fordern Insolvenzverwalter die erhaltenen  Ausschüttungen zurück – oftmals zu Unrecht. Insolvenzverwalter geben an, dass 60 – 80 % der Anleger nach dem Anschreiben des Insolvenzverwalters oder spätestens bei Einleitung eines Mahnverfahrens die Ausschüttungen zurückzahlen. Wir raten betroffenen Anlegern jedoch davon ab, auf  die Rückforderung des Insolvenzverwalters sofort und ohne juristische Beratung einzugehen.

Einige Insolvenzverwalter fordern die Anleger zur Rückzahlung auf, ohne ihren Anspruch jedoch näher zu präzisieren. Sie behaupten einfach, dass Gläubiger der insolventen Gesellschaft eine hohe Forderungssumme zur  Insolvenztabelle angemeldet haben und das vorhandene Vermögen der Gesellschaft, die sog. Masse ,   nicht ausreicht, um diese Verbindlichkeiten vollständig zu bezahlen. Dies wird von einigen Insolvenzverwaltern unverständlicherweise jedoch durch nichts belegt. Teilweise wird nur der Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts im Aufforderungsschreiben mitgeschickt.

 

  1. substantiierte Darlegung der Forderung

 Daher wird den Insolvenzverwaltern regelmäßig vorgeworfen, ihr Vortrag sei unschlüssig und unsubstantiiert. Grundsätzlich muss sich der Insolvenzverwalter vollständig und umfassend erklären. Ohne konkrete, substantiierte (nachprüfbare ) Darlegung der Forderung ist auch die mögliche Klage wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig.

Zur substantiierten Darstellung ist es zunächst ausreichend, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle mit festgestellten Forderungen vorlegt, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können (BGH, Urteil vom 20.02.2018 – II ZR 272/16).

Der Vorteil ist, dass die Kommanditisten somit einen Informations- und Auskunftsanspruch gegen den Insolvenzverwalter haben. Zumindest die Insolvenztabelle muss er somit übersenden.

 

  1. Rechtskraftwirkung der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen

 

Die Eintragung der Forderung in die Insolvenztabelle hat die Wirkung eines vollstreckbaren Titels (BGH, Urteil vom 20.02.2018 – II ZR 272/16) [1], wenn

– der Schuldner der Forderung im Prüfungstermin nicht widersprochen hat,

– der Widerspruch des Schuldners vor Aufhebung des Verfahrens zurückgenommen wurde oder

– der Widerspruch gegen die Forderung durch Feststellungsklage beseitigt wurde

 

D.h., dass die Rechtskraft dieser Feststellung zur Insolvenztabelle nur in engen Grenzen noch wieder aufgehoben werden kann.

 

——–>> zur Rückforderung von Ausschüttungen allgemein [2]

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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank [3]– und Kapitalmarktrecht
Rostock