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Branchenbucheintrag: Rechnung von Firmenverzeichnis Service SRL, Eintrag auf www.firmenverzeichnis –online.net, Mahnung von FHG Inkasso GmbH

Die Firmenverzeichnis Service SRL versucht Unternehmer  in die Vertragsfalle zu locken, indem sie diese mit einem Fax zu einem Eintrag auf der Website firmenverzeichnis-online.net bewegen will und dafür eine hohe Rechnung stellt, die bei ausbleibender Zahlung durch die FHG Inkasso GmbH eingetrieben wird.

  1. Trick mit Korrektur-Fax

Der Vertragsabschluss kommt durch die sogenannte Korrektur-Fax-Masche zustande.

Der Betroffene erhält ein Formular, in dem bereits Firmendaten voreingetragen sind. Zudem wird darauf hingewiesen, die untenstehenden Angaben auf ihre Richtigkeit zu korrigieren oder zu ergänzen und das Formular an das Unternehmen zurückzuschicken.

Erst im Kleingedruckten wird jedoch deutlich, dass mit der Rücksendung des Faxes keine Firmendaten korrigiert oder aktualisiert wurden, sondern ein neuer Vertrag abgeschlossen wird.

  1. Rechnung von Firmenverzeichnis Service SRL

Einige Tage später erhält der Betroffene eine Rechnung für den Grundeintrag von 66,00 € monatlich. Bei einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren ergibt dies einen Betrag von insgesamt 1.584,00 €. Der Vertrag verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird.

Der Branchenbuchanbieter hat seinen Sitz in Bukarest/Rumänien.

  1. Mahnung durch FHG Inkasso GmbH

Unternehmer, die die Rechnung der Firmenverzeichnis Service SRL nicht bezahlen, erhalten eine Zahlungsaufforderung von der FHG Inkasso GmbH aus Duchroth.

Die Inkassofirma droht mit der Einleitung eines gerichtlichen Verfahren und einem Eintrag bei der SCHUFA. Der BGH (Urteil vom 19.03.2015 – I ZR 157/13) hat entschieden, dass die Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag bei bestrittener Forderung unzulässig und wettbewerbswidrig ist.

Viele fühlen sich unter Druck gesetzt und zahlen, obwohl sie der Forderung einfach widersprechen bzw. bestreiten könnten.

  1. kein Widerrufsrecht für Unternehmer

Wer versucht einen Widerruf zu erklären, wird regelmäßig zurückgewiesen. Ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es  nur für Verbraucher – nicht für Unternehmer. Es könnte jedoch die Möglichkeit der Anfechtung wegen Irrtum bzw. arglistige Täuschung bestehen.

  1. Muss ich die Rechnung bezahlen?

Grundsätzlich sind solche Schreiben ernst zu nehmen. Lassen Sie sich aber von solchen Drohungen nicht verunsichern. Weder eine vorschnelle Zahlung noch ein Ignorieren wäre angebracht. Wenn Sie unsicher sind, lassen Sie die Forderung durch einen Anwalt prüfen.

Bestreiten Sie die Forderung, wenn diese unberechtigt ist. Somit ist die Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag rechtswidrig. Gern können Sie dafür unseren  Musterbrief  SCHUFA [1]  verwenden. Schicken Sie den Brief zum Zweck der Nachweisbarkeit vorab per Fax oder E-Mail und anschließend per Post als Einschreiben mit Rückschein. Bewahren Sie eine Kopie des Schreibens, den Einschreibebeleg und den Rückschein auf.

 

    6. unser Angebot

Wir werden für Sie außergerichtlich tätig zu einen Betrag von pauschal 172,50 €  brutto.

 

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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank [2]– und Kapitalmarktrecht
Rostock