Bürgerbeteiligung an Windkraftprojekten in MV durch neues Gesetz – Prospekt-Pflicht

0

MV beschreitet neue Wege. Um die Akzeptanz von Windkraftprojekten bei der Bevölkerung zu erhöhen, hat Mecklenburg Vorpommern ein Bürgerbeteiligungsgesetz, das  BüGembeteilG M-V), das auf den Weg gebracht.Das nach dänischem Vorbild erstellte Gesetz liegt zunächst erst im Entwurf vor und muss durch den Landtag noch beschlossen werden.

1. Ziele des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist es, den vor Ort von den Anlagen betroffenen Bürgern und Gemeinden auch eine Teilhabe an den Erträgen dieser Projekte zuteil werden zu lassen  und so deren Haltung bei derartigen Vorhaben positiv zu beeinflussen.

Zwar ist grundsätzlich die Genehmigung und Durchführung auf bauplanungsrechtlicher und mweltrechtlicher Grundlage zu erteilen, wobei dort eine ausdrückliche Zustimmung der Bürger und Kommunen nicht erforderlich ist.

Allerdings wird es aufgrund der weiteren Ausweisung von Flächen und somit weiterer Beplanung bislang unbelasteter Flächen im Außenbereich wichtig, die von den Windkraftanlagen belasteten Dritten im Rahmen der Vorhaben stärker zu berücksichtigen und so auch bei diesen Rückhalt für die Projekte zu gewinnen.

Inhaltlich  sollen lt. der derzeiten Regelungen im  Gesetzentwurf  mindestens 20 Prozent der Anteile an der Gesellschaft zum Kauf durch Bürger und Gemeinden bereitstehen. Diese offerierten Gesellschaftsanteile müssen zumindest die gleichen Rechte und Pflichten beinhalten wir die übrigen Gesellschaftsanteile.
Frühestens zwei Monate vor der geplanten Inbetriebnahme des Vorhabens können die Anteile zur Verfügung gestellt werden, bis zur Inbetriebnahme müssen die Anteile vergeben sein.

2. Ablauf des Verfahrens, Wer kann kaufen ?

Kaufberechtigt sollen alle natürlichen Personen sein, die zum Zeitpunkt
der Veröffentlichung der Offerte seit mindestens drei Monaten mit ihrem Erstwohnsitz
in einer Entfernung von nicht mehr als fünf Kilometern von der Errichtungsstelle oder
dem Standort der Windenergieanlage gemeldet sind.
Kaufberechtigt sind ferner die Gemeinde, auf deren Gebiet sich die
Windenergieanlage befindet, sowie Gemeinden, deren Gemeindegebiet nicht mehr
als fünf Kilometer vom Standort der Windenergieanlage entfernt liegt.

Die Entfernung wird ermittelt zwischen der Grundstücksgrenze des
eingetragenen Wohnorts der jeweiligen Person und dem Standort der
Windenergieanlage. Im Falle eines Anlagenparks ist die Errichtungsstelle oder der
Standort der nächstgelegenen Windenergieanlage des Vorhabens für die
Bestimmung der Entfernung entscheidend.

Der Kaufpreis pro Anteil soll bei maximal 500 € liegen.

Der Vorhabenträger hat die Offerte allen Kaufberechtigten mitzuiteilen und dabei unter anderem über das betreffende Projekt, den Vorhabenträger, die rechtliche Bezeichnung der Anlageform  und die Gesamtinvestitionskosten zu informieren.

3. Prospekt , Alternativangebot billiger Strom

Für die Vorhabenträger bedeutet dieses Gesetz, dass sie den Prospektierungspflichten unterliegen. Dies wird unter Umständen bereits im Genehmigungsverfahren eine Rolle spielen können, da es denkbar ist, dass der Nachweis der Erbringung dieser Voraussetzung bereits an dieser Stelle verlangt wird.

Es ist so z.B ein Vermögensanlagen-Informationsblatt zu erstellen, auf deren Grundlage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Vorhabenträger in einer öffentlichen Veranstaltung vor Ort über den Inhalt der Offerte zu informieren sowie den Kaufberechtigten Gelegenheit zu geben ist, Fragen zum Projekt und zur Beteiligung zu
stellen.

Interessant ist die Möglichkeit, dass der Vorhabenträger den Kaufberechtigten neben der Beteiligungsofferte eine alternative Möglichkeit wirtschaftlicher Teilhabe, insbesondere einen vergünstigten lokalen Stromtarif, offerieren kann.

Auch wenn viele denkbare Konstellationen mit Sicherheit nicht abschließend geregelt sind und gewisse Korrekturen erfolgen werden, ist davon auszugehen, dass dieses Gesetz kommen wird.

Die Projektplaner werden sich mit diesen neuen Erfordernissen auseinandersetzen müssen und sich darauf entsprechend vorbereiten.

Das Gesetz würde zukünftig auch für Repoweringprojekte zur Anwendung kommen.

Haben Sie Fragen?


  • Dann nutzen Sie unser Anfrageformular für eine erste, kostenlose Anfrage zu Ihrer Rechtsangelegenheit.

  • Die Anfrage zu Ihrer Rechtsangelegenheit ist kostenfrei. Im Weiteren klären wir dann persönlich das weitere Vorgehen. Möglicherweise übernimmt eine vorhandene Rechtsschutzversicherung die Kosten des anwaltlichen Tätigwerdens.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Zustimmen