Der Krediteröffnungsvertrag – vor dem eigentlichen Kreditvertrag

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 Der Gewährung eines Bankdarlehens liegt regelmäßig ein Krediteröffnungsvertrag zugrunde. D.h., dass die Bank sich durch Vertrag verpflichtet, dem Kunden einen Kredit bis zu einer bestimmten Höhe (Kreditrahmen) auf dessen Abruf zu gewähren. Der Krediteröffnungsvertrag ist ein selbständiger Vertrag, welcher unabhängig davon, ob tatsächlich zukünftig ein Kredit in Anspruch genommen/ gewährt wird, besteht.

Wird ein Kredit gewährt, ist dies in der Regel ein Gelddarlehen, ansonsten kann es ein Akzept- oder Avalkredit (s.Beitrag „Kreditvertrag“) sein.

Besteht bereits ein allgemeiner Bankvertrag zwischen Bank und Kunde, hat der Kunde hierdurch noch keinen Anspruch auf Abschluss eines Krediteröffnungsvertrages. Aber ggf. haftet die Bank wegen eines entstandenen Vertrauensschadens. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die Bank den Abschluss eines Darlehensvertrages ablehnt, obwohl ein Sachbearbeiter der Bank zuvor die Bewilligung eines Darlehns mit einem bestimmten Zinssatz bereits fest zugesagt hatte.

Nach Abschluss des Krediteröffnungsvertrages kann der Kunde jederzeit das Darlehen abrufen, ohne dass es einer Mitwirkung oder gar Zustimmung der Bank bedarf. Die Bank hingegen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Abruf eines Darlehens. Dies kann aber vereinbart werden. Unter Umständen kann die Bank auch die Zahlung von Bereitstellungszinsen verlangen.

Die Bank gewährt das Darlehen indem sie dem Kunden die vereinbarte Summe bar auszahlt oder seinem Konto gutschreibt. Danach gehört diese zum Vermögen des Kunden.

Die Bank kann dagegen nicht z.B. mit einem Kontokorrent des Girokontos aufrechnen. Der Kunde will über die gewährte Geldsumme anderweitig verfügen und nicht seine Schulden gegenüber der Bank tilgen, indem er neue Schulden bei ihr macht.

Das Darlehen kann auch an einen Dritten ausgezahlt werden, wenn Bank und Kunde dies vorher vereinbart haben.

Das Darlehen gilt aber noch nicht als ausgezahlt, wenn es auf ein Treuhand- oder Notar-Anderkonto eingezahlt wurde. Denn hier kann der Kunde noch nicht nach Belieben über das Geld verfügen.

Der Krediteröffnungsvertrag kann formlos, d.h. z.B. auch mündlich geschlossen werden. Oftmals schreibt die Bank den Kunden mit einem Krediteröffnungsantrag an. Dieses Angebot nimmt der Kunde dann an. Möglich ist, dass zunächst nur ein Krediteröffnungsvertrag oder auch gleich ein Kreditvertrag zustande kommt.

Nimmt der Kunde einen Kredit über das vereinbarte Limit hinaus in Anspruch, kann die Bank entscheiden, ob sie dies duldet und nachträglich einen weiteren Kreditvertrag mit entsprechenden Zinsen abschließt oder der Kunde Schadensersatz schuldet.

Beendet werden kann der Krediteröffnungsvertrag entweder aufgrund einer Vereinbarung zwischen Bank und Kunde oder durch Kündigung seitens einem von beiden.

Grundsätzlich bestehen Krediteröffnungsvertrag und Kreditvertrag unabhängig voneinander, aber es können auch beide gleichzeitig gekündigt werden.

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Spiegelberg

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rostock

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