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Der Widerrufs-Joker: Für echte Anschlussfinanzierungen noch nicht zu spät

Seit Juni 2016 sorgte die Umsetzung neuer Gesetze in Deutschland dafür, dass der endlose Widerruf von Immobiliendarlehen nicht weiter möglich ist. Bis dahin konnte man zwischen 2002 und 2010 abgeschlossene Kreditverträge unbegrenzt rückabwickeln, jedenfalls dann, wenn die darin enthaltene Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.
Das ist aber auch heute noch möglich nämlich dann , wenn Sich an den ursprünglichen Kreditvertrag ein neuer Kreditvertrag anschloss. Dies sollte aber nicht mit einer Prolongation verwechselt. Eine Prolongation liegt dann vor, wenn ein bereits bestehender Darlehensvertrag mit einem Kapitalnutzungsrecht von meist über 30 Jahren insbesondere durch die Vereinbarung eines neuen Zinssatzes verlängert wird.
Zum Beispiel:

Sie haben ein Darlehen zur Finanzierung einer Immobilie im Jahr 2005 aufgenommen. Das Darlehen soll ihnen 35 Jahre zur Verfügung stehen und in dieser Zeit zurückgezahlt werden. Die vereinbarte 1. Zinsbindung über 10 Jahre lief bereits 2015 ab, doch eine komplette Abzahlung ist noch nicht in Sicht. Sie beschließen also, den Vertrag bei der Bank zu verlängern – Sie prolongieren ihn.
In diesem Fall ist der nachträgliche Widerruf ebenfalls ausgeschlossen.Der ursprüngliche Darlehensvertrag aus dem Jahre 2005 besteht nach wie vor, nur mit der Änderung, dass der Zinssatz für einen 2. Abschnitt von weiteren 10 Jahren Dauer neu vereinbart wurde.
Ganz anders sieht es aus, wenn eine echte Anschlussfinanzierung abgeschlossen wurde. Im Gegensatz zu der Prolongation wurde hier nicht einfach nur die Zinskondition verändert, der Darlehensvertrag im übrigen aber unangetastet gelassen. Bei einer echten Anschlussfinanzierung wird neuer, eigenständiger Kredit mit einem neuen Kapitalnutzungsrecht abgeschlossen, der in Unabhängigkeit zum vorhergehenden Vertrag steht. Gründe dafür sind mannigfaltig, zum Beispiel weil die Kosten des Baus entgegen der Prognosen gestiegen sind oder weitere Personen am Darlehen beteiligt sein wollen.
In diesem Fall ist ein Widerruf noch möglich, sofern der Vertrag nach dem Jahre 2010 abgeschlossen wurde und die Belehrung falsch ist. Dies bedarf in der Regel der anwaltlichen Prüfung.
Dann jedoch ergeben sich viele finanzielle Vorteile bis zur Vermeidung einer Nichtabnahmeentschädigung, [1] falls die zukünftige Finanzierung nicht mehr benötigt wird.

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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht

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