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Einspeisevergütung – Netzbetreiber rechnen nicht ab und zahlen Vergütung nicht aus

In der vergangenen Zeit mehren sich die Fälle, in welchen der Netzbetreiber (beispielsweise E.ON edis AG) zu den fälligen Terminen keine Abrechnung über die eingespeiste Strommenge erstellt. Zudem wird auch die sich daraus ergebene Vergütungszahlung laut EEG nicht überwiesen.

 

1. Rechtliche Grundlagen

Die Pflicht des Netzbetreibers zum Anschluss einer erneuerbaren Energieanlage (Windkraftanlage, Photovoltaikanlage) ergibt sich aus § 5 EEG. Danach ist der Netzbetreiber verpflichtet, derartige Anlagen unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen.

Die Pflicht, den eingespeisten Strom zu vergüten, ergibt sich aus § 16 EEG. In den Vergütungen selbst ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

Die Höhe der Vergütung ist abhängig von der Art der Anlage und  von dem  Jahr der Inbetriebnahme. In den meisten Fällen wird mit dem Netzbetreiber ein so genannter Netzanschlussvertrag geschlossen. In diesem Vertrag ist unter anderem geregelt, bis zu welchem Zeitpunkt der Netzbetreiber eine Abrechnung über den eingespeisten Strom zu erstellen hat und bis wann die Vergütung zu zahlen ist.

Dieser Vergütungsanspruch ist ein ganz normaler zivilrechtlicher Anspruch, welcher im EEG auch nicht weiter gesetzlich normiert wurde.

2. Der Netzbetreiber reagiert nicht

Es kommt  häufig vor, dass sich die Netzbetreiber, wohl aus Gründen der Überlastung oder aus Gründen der Konkurrenz, sich jeglicher Kommunikation zu dem Anlagenbetreiber enthalten. In vielen Fällen findet eine Abrechnung über Monate nicht mehr statt. Darüber hinaus erfolgen auch keinerlei Zahlungen der oft mit einfachsten Mitteln ablesbaren eingespeisten Strommengen.

Für viele Anlagenbetreiber, welche für den Erwerb der Anlage Kredite aufgenommen haben, bedeutet dies häufig, dass die Kreditzahlung nunmehr aus eigenen Rücklagen erfolgen muss.

Auf Anfragen, sei es telefonisch oder schriftlich, erfolgen oftmals keinerlei Reaktionen.

 

3. Wie reagiere ich richtig?

Selbst wenn im Einspeisevertrag die Fristen für die Abrechnung und die Zahlung genau festgelegt sind, sollte man dennoch nicht zögern, den Netzbetreiber schriftlich auf die Einhaltung seiner vertraglichen Verpflichtung hinweisen.

Dabei sollte man deutlich machen, dass  man einen Rechtsbeistand und gegebenenfalls auch das Gericht in Anspruch nehmen wird, um seine Forderung durchzusetzen.

Diese Ankündigung sollte mit nochmaliger kurzer Fristsetzung erfolgen.

Danach ist oft der Weg zum Rechtsanwalt erforderlich, welcher über sein anwaltliches Schreiben mit verschiedensten Drohmöglichkeiten den Netzanbieter bewegen kann, die vertragliche Verpflichtung einzuhalten und insbesondere die Zahlungen, ggf. auch als Abschlag, vorzunehmen.

Dabei ist es ohne Bedeutung, dass man sich einem „Energie-Riesen“ ausgesetzt sieht. Diese Größe schützt die Netzbetreiber nicht davor, dass sie die vertragliche Verpflichtung einzuhalten haben. Im Hinblick auf die Monopolstellung als Netzbetreiber vor Ort legen die öffentlichen Stellen schon besonderes Augenmerk auf Transparenz und Einhaltung der sich aus dem EEG ergebenen grundsätzlichen Verpflichtungen.

In jedem Fall sollte man konsequent seine Schritte verfolgen und nicht darauf hoffen, dass sich der Netzbetreiber meldet.

Gegebenenfalls muss man den Schritt zum Anwalt gehen und sich rechtlich unterstützen lassen.