Einteilung von Anlegern in irreführende Risikokategorien bei Anlageberatung durch die Commerzbank

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Jeder Anleger wird grundsätzlich im Rahmen einer Anlageberatung in bestimmte Risikokategorien eingeordnet. Dies dient u.a. dazu, dass danach ein Verkaufsgespräch zu den Produkten beginnen kann, welche dieser Risikokategorie entsprechen. In der Anlageberatung wird bei Anlegern oft eine höhere Risikobereitschaft  ermitteltt, als sie tatsächlich besteht. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat sich mit der Bezeichnung und Einteilung in diese Risikokategorien auseinandergesetzt. In seinem Urteil vom 18.12.2013 (AZ: 9 U 52/13) ging es konkret um die Verwendung von Risikokategorien mit den Namen  `Wachstum` oder `Chance`. Unter Berücksichtigung dieser Risikobereitschaft hatte die Commerzbank dem Anleger nach erfolgter Beratung zu der  Strategie Wachstum geraten, welche zu 60 % in Einzelaktien und zu 40 % in konservativen Anlagen investierte.
Nach kurzer Zeit lief ein erheblicher Verlust auf, woraufhin der Anleger verlangte, dass der Kauf der Wertpapiere rückgängig gemacht wird. Fest steht, so das OLG, dass für nahezu alle Begrifflichkeiten, welche im Rahmen der Risikoeinschätzung und Anlageberatung entstehen, keine exakten Definitionen vorliegen.
Da sich bei der Anlageberatung grundsätzlich konträre Interessen gegenüberstehen  ( Bank / Anlageberatung / Verkauf mit Provision /dem Kunden ein passendes,in der Regel sicheres aber renditeträchtiges Produkt anbieten )  sind diese gegensätzlichen Interessen zu vereinen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied, dass die von den Banken regelmäßig verwendeten Begriffe aus Sicht des Anlegers zu beurteilen sind. Dieser sogenannte „Empfängerhorizont“ beinhaltet die Erfahrungen des Anlegers mit Kapitalanlagen, seine finanzielle Situation und sein Anlageziel. Unter diesem Gesichtspunkt stellte das Gericht im konkreten Fall eine Falschberatung aus dem Grunde fest, weil die von der Commerzbank verwendeten Begriffe `Wachstum` und `Chance` dem Anleger ein unrichtiges Risiko vorspiegelten.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart ist ein wichtiges Signal für die Überprüfung nahezu aller Beratungssituationen. Wir stellen fest, dass den Anlegern viel zu oft das Risiko ihrer Anlage nicht vor Augen geführt wird. Häufig geschied dies dadurch, dass in Verkaufsgesprächen und Flyern nahezu ausschließlich positiv behaftete Begriffe verwendet werden. Die Erwägungen des Oberlandesgerichts Stuttgart würden, soweit das Urteil rechtskräftig wird, weitreichende Bedeutungen für Beratungssituationen erlangen.

Eine Durchsicht der eigenen Beratungsprotokolle und Zeichnungsunterlagen lohnt sich aus diesem Grund erneut zur Prüfung, ob auch bei Ihnen Begrifflichkeiten verwendet werden, welche über das wahre Risiko der Anlage in die Irre führen – gerade bei Geldanlagen, die zu Verlusten geführt haben.
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Spiegelberg
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