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Teil-Enteignung der Sparer und Immobilienbesitzer in der BRD aufgrund des Lastenausgleichsgesetzes

1.

Die globale Verschuldung ist im März 2017 so hoch wie nie in der Geschichte der Menschheit. Verschuldet sind private Haushalte, Unternehmen und in erheblichem Maße auch gesamte Staaten.
Es ist absolut utopisch anzunehmen, dass diese Schulden jemals auf vernünftigem Wege zurückgezahlt werden.
Das Gegenteil ist eher der Fall.
Derzeit werden Schulden mit noch mehr Schulden bekämpft. Dieses Vorgehen ist vergleichbar mit Löschversuchen der Feuerwehr, aber statt Wasser nimmt man Benzin.

In der breiten Öffentlichkeit ist diese Problematik  – trotz einiger beiläufiger Darstellunen in den öffentlich-rechtlichen Medien, kaum im Bewusstsein angekommen. Bei vielen herrscht aufgrund der unvollständigen und zum Teil falschen Aussagen von Politikern – die Vorstellung, durch eine wachsende Wirtschaft können die Schulden irgendwann zurückgezahlt werden.
Aufgrund des herrschenden Zinseszinssystems und dem exponentiell Wachstum von Schulden  und einer dagegen nur linear anwachsenden Wirtschaft ist die Rückzahlung von Schulden mathematisch definitiv ausgeschlossen.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland ist Stand heute (16.3.2017) mit 2.285.635.736.000 008 € verschuldet. Das sind 2,2 Billionen €.Pro Sekunde erhöht sich diese Staatsschuld um weitere jeweils 1556 €.
Darüber hinaus sind auch noch die einzelnen Bundesländer verschuldet. Deren Verschuldung beträgt etwa 700 Milliarden €.

Bei diesen Schulden handelt es sich allerdings nur um die verzinslichen Schulden.
Daneben gibt es noch unverzinsliche Schulden wie beispielsweise die Ausgaben für das Staatswesen und für die Renten und die Sozialsysteme.

Auch nicht enthalten darin sind die Staatsgarantien/Staatsbürgschaften für die diversen Rettungsschirme in den letzten 5 Jahren von über 340 Milliarden €. Diese Garantien tauchen nicht mal im Haushalt des Bundes auf. Trotzdem steht deren Inanspruchnahme zu befürchten.

Nach Berechnung von Experten würde es unter machbaren Bedingungen für Deutschland etwa 300 Jahre dauern, die Schulden zurückzuzahlen. Machbar bedeutet dabei, dass 25 % der Staatseinnahmen zur Schuldentilgung verwendet werden und für andere Ausgaben wie zum Beispiel Löhne und Gehälter von Staatsangestellten in gleichem Maße verringert würden.

Die Regierungen stehen letztlich in der Ecke und sind handlungsunfähig. Jeder vernünftige Zinserhöhung würde dazu führen, dass der Schuldendienst so anstiege, dass eine Rückzahlung ausgeschlossen wäre.
De facto sind nahezu alle Staaten der Welt insolvent.

3.

In Deutschland stehen den Schulden allerdings Vermögenswerte in Form von Geld und Immobilien im Wert von etwa 10 Billionen € gegenüber.
Mit diesem Vermögen wäre es daher möglich, die Schulden der BRD zu bezahlen.

Da kein Bürger dem Staat freiwillig das Geld zur Verfügung stellen wird, geht dies nur über Enteignung. Auf diese Enteignung wurde in der Vergangenheit schon mehrfach zurückgegriffen, sofern der Staat nicht mehr in der Lage war, seine Schulden zu bezahlen. Eine derartige Enteignung der Bevölkerung steht nach Meinung vieler Experten und Historiker auch jetzt kurz bevor.

4.

Ein gerade mal 70 Jahre zurückliegende das Ereignis war dazu das Inkrafttreten des  Lastenausgleichsgesetz. [1] Mit diesem Lastenausgleichsgesetz hat die damals junge Bundesrepublik die deutschen Sparer und Anleger quasi enteignet.
So wurden die Schulden/Verbindlichkeiten im Verhältnis 10:1 umgestellt. D.h., für 10 Reichsmark Schulden entsprach nun 1 Deutschen Mark als Schuld.
Die Guthaben im weitesten Sinne wurden schlechter umgestellt. So gab es für 10 Reichsmark Guthaben letztlich nur 0,65 pfennig Deutsche Mark Guthaben. D.h., die Schulden stiegen durch diese Maßnahme sogar an.
Deutlich wird dies aus §15 Lastenausgleichsgesetz:

§ 15
Sparerschäden
(1) Ein Sparerschaden ist die Minderung des Nennbetrags von Sparanlagen, die
dadurch eingetreten ist, daß die Sparanlagen bei der Neuordnung des Geldwesens
im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) im Verhältnis 10
zu 1 oder in einem ungünstigeren Verhältnis auf Deutsche Mark umgestellt oder nach
§ 14 des Umstellungsgesetzes nicht auf Deutsche Mark umgestellt worden sind.
(2) Sparanlagen im Sinne des Absatzes 1 sind
1. Spareinlagen im Sinne des § 22 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25.
September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1955) einschließlich der Bausparguthaben,
2. Pfandbriefe, Rentenbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und andere
Schuldverschreibungen, die von Grundkreditanstalten, Kommunalkreditanstalten,
Schiffsbeleihungsbanken und Ablösungsanstalten ausgegeben worden sind,
3. Schuldverschreibungen und verzinsliche Schatzanweisungen des Reichs, des
Preußischen Staates, der Reichsbahn und der Reichspost, einschließlich der
Schuldbuchforderungen und der Ansprüche auf Vorzugsrente,
4. Industrie- und gleichartige Schuldverschreibungen,
5. Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen,
6. durch die Bestellung von Grundpfandrechten gesicherte privatrechtliche
Ansprüche, soweit es sich nicht um Ansprüche aus laufender Rechnung handelt.
(3) Einem Sparerschaden wird die Einstellung der Zahlung von Reichszuschüssen an
Kleinrentner sowie die Einstellung von Rentenzahlungen, die aus Reichsmitteln zum
Ausgleich von im ersten Weltkrieg erlittenen Liquidations- und Gewaltschäden
gewährt wurden, gleichgestellt.

Es wird deutlich, dass Guthaben auf Konten und Sparbüchern,in Lebensversicherungsverträgen, Bausparguthaben Schuldverschreibungen, Rentenansprüche von dieser Enteignung betroffen waren.
Zwar heißt es, dass ” das Geldwesen neu geordnet wird “.
Dieses ist letzten Endes nur eine Verklausulierung  für die damit vorgenommene Enteignung der Bevölkerung.

Betroffen wären insbesondere aber auch Immobilienbesitzer. So nahm das ab 1952 geltende Lastenausgleichsgesetz vor allem Haus- und Grundbesitzer in Anspruch. Die hatten ihr Immobilienvermögen nahezu verlustfrei  durch Krieg und Währungsreform gebracht und sollten davon nun auf Basis des Wertes von 1948 50 Prozent abgeben. Zugute Kommen sollte es Menschen, die durch Kriegsfolgen oder Vertreibung Verluste erlitten hatten. Gemildert wurde die Belastung freilich durch den Zeitraum: Die Abgabe konnte auf bis zu 30 Jahre verteilt werden. Das Vorgängermodell, die zwischen 1924 und 1943 erhobene Hauszinssteuer, hatte sogar explizit Immobilienbesitzer im Visier. Da Haus und Grund in der Hyperinflation von 1923 ihren Wert nicht eingebüßt hatten, sollten nun die Eigentümer zur Finanzierung des öffentlichen Wohnungsbaus beitragen. Die durchaus stattlichen Einnahmen – rund 850 Millionen Reichsmark jährlich – wurden wenig überraschend nach einigen Jahren allerdings auch für ganz andere Zwecke verwendet.

Aufgrund dieser Erfahrung und diesem Vorgehen ist es denkbar, dass auch zur Bewältigung der jetzt bestehenden Staatsverschuldung derartige Vorgänge geschehen können. Es wäre nicht verwunderlich, wenn seitens der Bundesregierung oder der EU bereits Entwürfe für derartige Gesetze in der Schublade auf ihren Einsatz warten.

Jedem muss klar sein, dass er einen erheblichen Teil seines Vermögens in derartigen Sparanlagen verlieren wird, sofern er nicht eine andere Vermögensdisposition trifft.