Entschädigung auch bei automatischer Abschaltung von Photovoltaikanlagen rechtswirksam

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Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 7 U 42/14) könnte von großem Interesse für Betreiber von größeren Photovoltaikanlagen sein. Für viele davon ist es nämlich ein gängiges Problem, dass ihre Anlage oftmals aus dem Netz geschaltet wird, sobald Spannungsschwankungen im Gesamtnetz auftreten. Dies bedeutet  folglich Vergütungsverluste für die Anlagenbetreiber.
Netzbetreiber, vorrangig größere Energiekonzerne, dürfen laut  EEG angeschlossene Energieproduktionsstellen (vorranging Kraftwerke, die auf erneuerbare Energien setzen, sowie durch Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen betriebene Stellen) abschalten. Das gilt allerdings nur, wenn das Eintreten eines „Netzengpasses“ zu erwarten ist und daher eine Überzufuhr von Energie verhindert werden muss. Im Gegensatz dazu erhalten die Betreiber der abgeschaltenen (wahlweise auch „gedrosselten“) Energieanlagen daraufhin eine Entschädigung in Höhe von 95 % der entgangenen Einnahmen von den Netzbetreibern. Durch eine Sonderregelung erhalten gebeutelte Energieanlagenbetreiber dann sogar 100 % der entgangenen Einnahmen, wenn diese insgesamt mehr als 1 % des Jahreseinkommens ausgemacht haben.

Mit dem Urteil des Hammer Oberlandesgerichtes vom 16.01.2015 wird dieses gesetzliche Regelung nun noch einmal bekräftigt worden.
Bislang verhielt es sich so, dass eine solche Entschädigung nur dann fällig geworden ist, wenn es sich um eine Abschaltung bzw. Drosselung nach der Schilderung im Gesetzestext handelte. D.h., es wurde nur dann eine Entschädigung von den Netzbetreiben an einzelne Anlagenbesitzer gezahlt, wenn die Abschaltung aufgrund eines drohenden Netzengpasses gezahlt wurde. Alternativen wurden von dem Gesetz kaum berührt.
Nach der Entscheidung sieht die Lage nun so aus, dass der Entschädigungsanspruch erweitert ist. Demnach vertrat das Gericht die Auffassung, dass dieser Anspruch gemäß § 12 Abs. 1 EEG 2012 keine ferngesteuerte Reduktion der Einspeisung voraussetze. Auch eine automatische Drosselung der Anlage bei dem Verdacht auf einen möglichen Energieengpass führt nun dazu, dass Anlagenbetreiber ihren Entschädigungsanspruch durchsetzen können.

Dies ist – wie oben genannt – besonders relevant für Photovoltaikanlagenbetreiber. Oftmals werden deren Anlagen im Rahmen automatisierter Steuerungsprozesse der Netzbetreiber regelmäßig abgeschaltet, sobald gewisse Schwellenwerte in der Energieproduktion überstiegen werden. Dies führt dann in der Regel zu Einnahmeausfällen und war bislang nicht im Rechtsbegriff der Entschädigungspflicht enthalten. Nun hat sich das geändert, denn das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
Wer Ansprüche dieser Art hat, sollte zurückliegende Abschaltungen und damit verbundene Einnahmeverluste auf  Verjährung prüfen.

Juristisch fachkompetente Unterstützung scheint hierbei geboten.

Wenn Sie eine Anlage gem. des EEG betreiben, prüfen wir für Sie gerne die Möglichkeit von Entschädigungen durch das Abschalten Ihrer Anlage – sei es aus Netzengpassgründen oder vorsorglich durch automatische Systeme.

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