Erneut Gebühren von Banken und Sparkassen durch den Bundesgerichtshof BGH für unwirksam erklärt

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Sparkassen und Banken berechnenr ihren Kunden immer wieder verschiedene Bankgebühren.  Nachfolgend erfolgt ein aktueller Überblick, welche Gebühren der Bundesgerichtshof (BGH) vor kurzem und in der Vergangenheit für unwirksam bzw. welche der BGH als wirksam angesehen hat.

  1. unzulässige Bankgebühren der Sparkasse

Der BGH (Urteil vom 12.09.2017 – XI ZR 590/15) hat entschieden, dass weitere Entgeltklauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkasse unwirksam sind. Die nachfolgenden Klauseln weichen nach Aussage des BGH von der gesetzlichen Preisregelung ab, da diese nicht an den hierfür tatsächlich anfallenden Kosten ausgerichtet sind:

  • Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Basis-Lastschrift bei Postversand: 5,00 €
  • Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) einer Einzugsermächtigungs-/Abbuchungsauftragslastschrift mangels Deckung: 5,00 €
  • Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) … eines Überweisungsauftrags mangels Deckung: 5,00 €
  • Dauerauftrag: Einrichtung/Änderung/Aussetzung/Löschung: 2,00 €
  • Pfändungsschutzkonto: Privat-/Geschäftsgirokonto; Privatgirokonto: Grundpreis je angefangenen Monat: 7,00 €
  • Änderung, Streichung einer Wertpapierorder: 5,00 €

Zwar verwendet die in Verfahren beteiligte Sparkasse einige Klauseln nicht mehr. Der BGH sah jedoch eine Wiederholungsgefahr, weil die Sparkasse keinen endgültigen Verzicht der Gebühren erklärt hat. Die Gebühr in Höhe von 5,00 € für die schriftliche Benachrichtigung per Post einer abgelehnten Überweisungen ist eine unangemessene Benachteiligung für den Verbraucher. Die Sparkasse wälzt nur Kosten ab, die nicht im Zusammenhang mit der eigentlichen Unterrichtung über einen nicht ausgeführten Zahlungsauftrag stehen.

Des Weiteren sind Gebühren für die Aussetzung oder Löschung eines Dauerauftrags in Höhe von 2,00 € unzulässig, weil es sich dabei um einen Widerruf handelt, der laut Gesetz unentgeltlich bearbeitet werden muss.

Eine Gebühr für den Widerruf einer Wertpapierorder ist ebenfalls unzulässig, weil das Widerrufsrecht gesetzlich verankert ist und keine Sonderleistung der Sparkasse darstellt.

Bereits im Jahr 2012 hat der BGH (XI ZR 500/11) zudem entschieden, dass für ein P-Konto keine höheren Kontoführungsgebühren als für ein Standardkonto verlangen darf. Daher war die Gebühr von 7,00 € unwirksam.

Kunden, die aufgrund dieser oder inhaltsgleicher Klauseln Gebühren gezahlt haben, können die Erstattung von der Bank bzw. Sparkasse verlangen. Die Forderung verjährt allerdings nach 3 Jahren. Daher können  Kunden bis Ende 2017 alle unzulässigen Gebühren ab 01.01.2014 zurückverlangen.
In der Regel erstattet das Geldinstitut unzulässige Gebühren nicht freiwillig, sondern nur, wenn sie dazu von Ihnen aufgefordert wird.

Schauen Sie in Ihren Kontoauszügen nach, ob und in welcher Höhe Ihnen unzulässige Gebühren gestellt wurden.

Hat die Bank bzw. Sparkasse von Ihnen eine solche Gebühr verlangt, sollten Sie unter Hinweis auf das BGH-Urteil vom 12.09.2017 – XI ZR 590/15 einen schriftlichen Antrag auf Rückerstattung der Gebühr unter Fristsetzung von 2 Wochen stellen. Dementsprechende Musterschreiben als Vorlage gibt es bereits zur Rückforderung unzulässig erhobener  Bearbeitungsgebühren (auch auf meiner Internetseite).
Zum Zweck des Nachweises, empfehle ich, den Brief vorab per E-Mail oder Fax und anschließend per Einschreiben/Rückschein zu versenden.

Verweigert die Bank bzw. Sparkasse die Rückerstattung, nehmen wir gern Ihre rechtlichen Interessen wahr.

 

  1. weitere unzulässige Bankgebühren
  • Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherdarlehen (BGH, Urteile vom 13.05.2014 – XI ZR 170/13, XI ZR 405/12)
  • Bearbeitungsgebühr bei Unternehmerdarlehen (BGH, Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR 233/16)
  • Darlehensgebühr bei Bausparvertrag (BGH, Urteil vom 08.11.2016 – XI ZR 552/16)
  • Gebühr für geduldete Überziehung (BGH, Urteil vom 25.10.2016 – XI ZR 387/15)
  • Gebühr für Pfändung (BGH, Urteil vom 18.05.1999 – XI ZR 219/98, Urteil vom 19.10.1999 – XI ZR 8/99)
  • Gebühr für P-Konto (BGH, Urteil vom 16.07.2013 – XI ZR 260/12; Urteile vom 13.11.2012 – XI ZR 500/11, XI ZR 145/12))
  • Gebühr für Ersatzkarte nach Verlust oder Diebstahl (BGH, Urteil vom 20.10.2015 – XI ZR 166/14)
  • Kontogebühr bei Bauspardarlehen während der Darlehensphase (BGH, Urteil vom 09.05.2017 – XI ZR 308/15)

 

  1. zulässige Bankgebühren

 

  • SMS-TAN (BGH, Urteil vom 25.07.2017 – XI ZR 260/15) – Ausnahme: bei nicht verwendeter TAN unzulässig
  • Abschlussgebühr bei Bausparkassen (BGH, Urteil vom 07.12.2010 – XI ZR 3/10)
  • Überziehungszinsen (BGH, Urteil vom 14.04.1992 – XI ZR 196/16)

 

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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock

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