Errichtung von Windkraftanlagen in der Nähe eines allgemeinen Wohngebiets zulässig

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Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg können sich Anwohner, die in einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 Baunutzungsverordnung) leben, nicht gegen die Errichtung von Windkraftanlagen nahe ihrer Wohnung wehren, wenn die zulässigen Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden.

Zum Sachverhalt:

Der Kläger wohnt etwa 1.000 m von der nächstgelegenen Windkraftanlage entfernt. Insbesondere befürchtet er unzumutbare Lärmimmissionen durch die fast 150 m hohen, inzwischen errichteten Anlagen. Außerdem ist er der Ansicht, das Gebiet sei wegen des Vorkommens besonders geschützter Arten wie Fledermäusen, Uhus und Rotmilanen von Windkraftanlagen frei zu halten. Deshalb sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen.

Zur Entscheidung:

Diesen Argumenten ist das Verwaltungsgericht Arnsberg nicht gefolgt. In der Urteilsbegründung heißt es, die durch die drei genehmigten Windkraftanlagen verursachten zusätzlichen Lärmimmissionen seien nicht erheblich. Sie lägen deutlich unter den in diesem Fall maßgeblichen Immissionsrichtwerten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Grundstück des Klägers faktisch in einem allgemeinen und nicht in einem reinen Wohngebiet liege. Der für allgemeine Wohngebiete grundsätzlich geltende Immissionsrichtwert von 40 dB(A) in der Nacht sei um wenigstens 1 dB(A) zu erhöhen, weil sich das Grundstück an der Grenze zum Außenbereich befinde. Die drei genehmigten Windkraftanlagen zusammen verursachten aber höchstens Schallimmissionen von unter 35 dB(A). Es komme deshalb nicht darauf an, ob die Richtwerte dadurch überschritten werden könnten, dass in der Nähe eine weitere, ältere Windkraftanlage vom Typ Nordex N-54 stehe. Die zuständige Genehmigungsbehörde, seinerzeit die Bezirksregierung Arnsberg, habe auch aus nachvollziehbaren Gründen davon abgesehen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Für die Entscheidung war es ohne Belang, dass es sich bei zwei der bereits errichteten drei Windkraftanlagen um Anlagen vom Typ Enercon E-82 E2 mit einer möglichen maximalen Nennleistung von 2.300 kW handelt, während sich die Genehmigungen auf den Vorgängertyp Enercon E-82 mit einer maximalen Nennleistung von 2.000 kW bezogen. Nabenhöhe (108 m) und Rotordurchmesser (82 m) sind gleich geblieben.

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Spiegelberg

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rostock

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