Darlehen der Hamburger Sparkasse HASPA widerrufen – Klage beim LG Hamburg

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Unser Mandant hatte im Jahre 2011 mit der Hamburger Sparkasse HASPA ein sogenanntes Forward-Darlehen abgeschlossen. Jenes sollte bis spätestens 31.12.2013 in Anspruch genommen werden. Da der Mandant das betroffene Hausgrundstück allerdings zwischenzeitlich verkaufte, war der abgeschlossene Darlehensvertrag nicht mehr notwendig. Die Hamburger Sparkasse berechnete allerdings eine sog.  Nichtabnahmeentschädigung und belastete diese dem Konto des Mandanten.

Wir kamen nach Prüfung des Vertrages zu der Auffassung, dass die von HASPA verwendete Widerrufsbelehrung aus dem Jahre 2011 nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprach.
So fügt sich die Widerrufsinformation ohne weitere Hervorhebung in die weiteren Vertragsbedingungen des Darlehensvertrages ein, war drucktechnisch in keiner Weise hervorgehoben und erstreckt sich außerdem über mehrere Seiten. Auch inhaltlich bleibt unklar, wann die Widerrufsfrist tatsächlich zu laufen beginnt, da es keinen Hinweis darauf gab, welche konkreten Pflichtangaben dem Darlehensnehmer zu übergeben sind.

Von daher erklärten wir gegenüber der HASPA den Widerruf des Darlehens und forderten die Rückzahlung der Nichtabnahmeentschädigung. Die HASPA jedoch vertritt die Auffassung, dass ein Widerruf des Darlehens nicht mehr möglich sei, da die Widerrufsfrist aufgrund der ordnungsgemäß erteilten Informationen über das Widerrufsrecht abgelaufen sei.

Dies sehen wir entscheidend anders.
Aus diesem Grunde haben wir nunmehr Klage beim zuständigen Landgericht Hamburg eingereicht.
Wir sehen gute Erfolgsaussichten, da Gerichte in der Vergangenheit vergleichbare Widerrufsbelehrungen als undeutlich eingestuft und somit einen Widerruf mit anschließender Rückzahlung zugunsten des Darlehensnehmers festgestellt haben.

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