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Haftung von Kommanditisten für Verbindlichkeiten der KG

Auf Kommanditisten, die für Verbindlichkeiten einer KG die Mithaftung oder Bürgschaft übernommen haben, gelten die vom BGH entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Mithaftung und Bürgschaft finanziell überforderter Angehöriger grundsätzlich nicht.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus deren Bürgschaft für Verbindlichkeiten einer KG in Anspruch. Komplementärin der KG ist die Mutter der Beklagten, die Beklagte selbst ist Kommanditistin der KG und war zum Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung Diplomjuristin und als Finanz- und Versorgungsberaterin tätig.

Der BGH entschied mit Urteil vom 28.05.2002, Az.: XI ZR 199/01 [1], dass die Beklagte zwar finanziell krass überfordert ist, da sie nicht einmal die laufenden Zinsen des Kredites dauerhaft aufbringen kann.

Dennoch darf der Kreditgeber bei einem Gesellschafterbürgen, der einen bedeutsamen Anteil an der KG hält, davon ausgehen, dass dessen eigenes wirtschaftliches Interesse im Vordergrund steht und er durch die Bürgschaft kein unzumutbares Risiko auf sich nimmt. Auch die emotionale Verbundenheit mit dem Hauptgesellschafter – der Mutter – begründet keine Sittenwidrigkeit für sich.

Selbst, wenn die Beklagte nur Strohmann der KG war, sie also nicht finanziell an der KG beteiligt würde, sondern allein aufgrund ihrer persönlichen Beziehung zur Hauptgesellschafterin gebürgt hätte, war dies für die Klägerin nicht klar ersichtlich. Daher gelten die Grundsätze zur Sittenwidrigkeit naher Angehöriger nicht entsprechend.

Eine Sittenwidrigkeit ergibt sich aufgrund der Berufsausbildung sowie der beruflichen Tätigkeit der Beklagten auch nicht aus dem Ausnutzen einer Zwangslage oder etwa einer geschäftlichen Unerfahrenheit des Bürgen durch den Kreditgeber.

Hingegen hat der Kreditgeber kein Anspruch auf Schutz vor Vermögensverschiebungen unter Verwandten, welcher eine krass überfordernde Bürgschaft rechtfertigen würde.

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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock