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ING-DiBa verwendete in Darlehensverträgen falsche Widerrufsbelehrung – Widerruf noch heute möglich

Bei Überprüfung von mehreren Darlehensverträgen der ING DiBa ist uns eine Belehrung aus 2007 aufgefallen, welche fehlerhaft ist und einen Widerruf auch noch heute zulässt.
In der Widerrufsbelehrung heißt es zum Fristbeginn wie folgt:

“Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der ING DiBa AG.”

Eine solche Belehrung über den Fristbeginn ist fehlerhaft. Eine Widerrufsbelehrung, nach der die Widerrufsfrist erst mit dem Eingang der vom Kreditnehmer unterzeichnen Vertragsurkunde bei der Bank zu laufen beginnen soll, vermittelt dem Kreditnehmer nicht mit hinreichender Klarheit die Kenntnis über den Fristbeginn. Dies hat bereits der Bundesgerichtshof in einem Urteil aus dem Jahre 2009 so entschieden.

Es ist somit möglich, noch laufende oder vorzeitig abgelöste Verträge zu widerrufen und so einen günstigeren Zins aus zu verhandeln bzw. Die im Rahmen einer vorzeitigen Ablösung oder Beendigung des Darlehensvertrages bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzufordern.

Die Frist endet allerdings aufgrund gesetzgeberischer Änderung am 20.6.2016 !

Zum Widerruf von Darlehensverträgen im Allgemeinen lesen Sie auch gerne unseren Ratgeber zum Widerrufsrecht [1] bei Immobilienkrediten.

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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock