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Insolvenz des Leasingnehmers

Im eigenen Interesse sollte der Leasinggeber die finanzielle Situation des Leasingnehmers fortwährend überwachen, damit er bei Verschlechterung bereits vor Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leasingnehmers sachgerecht reagieren kann.

Die Interessen des Leasinggebers bei einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse sind in der Regel darauf gerichtet, das Leasingobjekt herauszuverlangen, das Leasingverhältnis zu beenden und mögliche Rechte schnellstmöglich zu realisieren. Hierfür muss er den Leasingvertrag kündigen.

Zwar ist oftmals eine nicht kündbare Vertragslaufzeit vereinbart, doch sind dann in der Regel auch außerordentliche Kündigungsrechte vereinbart. Als außerordentlicher Kündigungsgrund kommen in Betracht:

Dagegen ist es unzulässig, den Leasingvertrag zu kündigen, wenn bereits der Insolvenzantrag gestellt wird.

Folgen der Kündigung des Leasingvertrages sind, dass der Leasingnehmer das Leasingobjekt sofort herauszugeben sowie dem Leasinggeber den Schaden zu ersetzen hat, der diesem dadurch entsteht, dass der Vertrag nicht erfüllt wird. Dabei sind insbesondere dem Leasinggeber ersparte Aufwendungen sowie Erlöse aus einer anderweitigen Verwertung, weil er das Objekt so z.B. früher an einen anderen verkaufen oder verleasen konnte, abzuziehen. Der Leasinggeber soll durch die vorzeitige Vertragsbeendigung nicht besser gestellt werde, als wenn der Vertrag durchgeführt worden wäre, indem er zweimal für das Leasingobjekt kassiert.

Hat der Leasingnehmer das Objekt bei Antragstellung, gerichtet auf Eröffnung des Insolvenzverfahren, noch nicht herausgegeben, hat der Leasinggeber ein Aussonderungsrecht nach § 47 Insolvenzordnung (InsO). Er kann das Objekt herausverlangen, solang gerichtlich nichts Gegenteiliges angeordnet wurde (vgl. § 21 Abs.2 Nr.5 InsO). Sonstige Rechte, wie z.B Forderungen aus Ratenrückständen oder Schadensersatz, müssen zur Insolvenztabelle angemeldet werden und werden, je nach Zuteilung einer Quote, anteilig befriedigt.

In der Zeit nach Antragstellung ist das Kündigungsrecht des Leasinggebers aber eingeschränkt. Er kann, unter Beachtung von § 112 InsO, dann nicht mehr deshalb kündigen, weil sich die Vermögensverhältnisse des Leasingnehmers verschlechtert haben oder er mit den Leasingraten in Zahlungsverzug geraten ist. Solch eine Kündigung muss vor Antragstellung erfolgen, damit sie wirksam ist. Ob diese Kündigungssperre auch für nicht vollzogene Leasingverträge gelten soll, ist umstritten.

Ebenso umstritten ist, ob die Kündigungssperre durch auflösende Klauseln im Leasingvertrag umgangen werden kann. Z.B. dadurch, dass vereinbart wird, dass der Leasingvertrag automatisch aufgelöst wird, wenn es zur Antragstellung kommt. Der ablehnenden Auffassung wird wohl beizutreten sein, wenn man den Sinn und Zweck der Kündigungssperre berücksichtigt,

nämlich, dass der Leasinggeber an den Vertrag gebunden bleiben soll.

Befindet sich das Leasingobjekt nach Antragstellung noch beim Leasingnehmer, darf dieses durch den Insolvenzverwalter nicht verwertet werden.

Wird es aber weiter benutzt, hat der Leasinggeber grundsätzlich Anspruch auf Zahlung eines Mietzinses gegen die Insolvenzmasse. In Ausnahmefällen besteht jedoch lediglich eine normale Insolvenzforderung (die in der Regel nur anteilig befriedigt wird, wenn überhaupt). Der Insolvenzverwalter kann wählen, ob er das Leasingobjekt (für die Insolvenzmasse) nutzen will, dann muss er den Leasingvertrag weiter erfüllen, oder ob er dies ablehnt und der Vertrag somit beendet ist.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Leasinggeber seine Forderungen nur noch nach den Vorschriften der InsO verfolgen.

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Spiegelberg

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rostock