Kontogebühr / Kontoführungsgebühr beim Bausparvertrag ist unzulässig – BGH-Urteil zu Lasten der Badenia Bausparkasse

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 09.05.2017 (AZ: XI ZR 308/15) entschieden, dass die Kontoführungsgebühren bei Bausparverträgen während der Darlehensphase unzulässig sind.
In dem Verfahren ging es um eine Kontogebühr der Badenia Bausparkasse in Höhe von 9,48 € jährlich.
Es gibt andere Bausparkassen, die eine „monatliche Kontoführungsgebühr“ oder „Darlehenskontogebühr“ von 1,00 € monatlich verlangen.

1. keine Entscheidung des BGH zur Kontogebühr in der Sparphase
Bausparverträge unterteilen sich in 2 Phasen:
 die Sparphase, in der ein Grundkapital eingezahlt und angespart wird, und
 die Darlehensphase, in der ein darüber hinaus gewährtes Darlehen zurückgezahlt wird.
Der BGH hält die Kontogebühr in der Darlehensphase für unzulässig.
Einige Bausparkassen haben ihre Kunden Anfang 2017 darüber informiert, dass sie in der Sparphase ebenfalls eine Kontogebühr (teilweise „Servicepauschale“ genannt) erheben.

Ungeklärt ist jedoch derzeit immer noch die Frage, ob eine Kontogebühr in der Sparphase ebenfalls unzulässig ist.
2. Kontoführungsgebühr auch bei Darlehen unzulässig
Bereits in einer früheren Entscheidung hatte der BGH (Urteil vom 07.06.2011 – XI ZR 388/10) die Kontoführungsgebühr bei einem Darlehen als unzulässig erklärt.
3. andere Gebühren der Bausparkassen
In den Bausparverträgen gibt es unterschiedliche Gebühren. Davon sind nicht alle unzulässig.
 Abschlussgebühren sind zulässig (BGH, Urteil vom 07.12.2010 – XI ZR 3/10).
 Darlehensgebühren sind unzulässig (BGH, Urteil vom 08.11.2016 – XI ZR 552/15).
4. keine automatische Rückerstattung durch die Bausparkasse
Die Bausparkassen müssen jetzt mit Rückzahlungsforderungen rechnen. Bei vielen Bausparverträgen waren monatliche Kontogebühren in Höhe von 1,00 € vereinbart worden. Allerdings bieten sie die Rückzahlung von Kontoführungsgebühren nicht freiwillig und unaufgefordert von sich aus an. Die Kunden müssen die Bausparkasse schriftlich auffordern und eine Frist zur Rückerstattung setzen.
5. Verjährung
Die Ansprüche auf Erstattung gezahlter Entgelte, die vor dem 01.01.2014 gezahlt wurden, könnten gegebenenfalls am 31.12.2016 verjährt sein. Dies hat der BGH bisher noch nicht entschieden.
Ansprüche auf Erstattung im Jahre 2014 gezahlter Entgelte verjähren voraussichtlich zum 31.12.2017!
5. Vorgehensweise – Das sollten Sie tun
a) Schauen Sie in Ihrem Vertrag bzw. auf dem Kontoauszug nach, ob und in welcher Höhe Ihnen „Kontogebühren“, „Darlehenskontogebühren“, „Kontoführungsgebühren“ „Kontoführungsentgelt“ oder Ähnliches gestellt bzw. abgezogen wurden.

b) Hat die Bausparkasse tatsächlich  Kontogebühren in der Darlehensphase erhoben, sollten Sie unter Hinweis auf das BGH-Urteil vom 09.05.2017 (AZ: XI ZR 308/15) bei Ihrer Bausparkasse einen schriftlichen Antrag auf Rückerstattung der Kontogebühr unter Fristsetzung von 2 Wochen (genauses Datum nennen) stellen. Der sicherste Weg ist, wenn Sie den Brief per Einschreiben/Rückschein oder vorab per Fax verschicken.

c) Mit dem kostenlosen Musterbrief können Sie die Kontogebühren zurückfordern:

———————————
Absender ……….

Adresse der Bausparkasse
                                                                                                                                                                                    Ort, Datum
Vertragsnummer: …..
Rückforderung von Kontoführungsgebühren

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Zusammenhang mit der oben bezeichneten Bauspardarlehen haben Sie mir für die Kontoführungohne Rechtsgrund eine Gebühr in Höhe von insgesamt … € (hier: Betrag und monatlich oder jährlich einsetzen, z. B. 9,48 € jährlich oder 1,00 € x …Monate) berechnet.

Diese Kontoführungsgebühr ist unzulässig. Die Kontoführung ist mit gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB unvereinbar, weil die Berechnung der Kontogebühr in der Darlehensphase der Abgeltung von Aufwand für im Zusammenhang mit Bauspardarlehen stehende Verwaltungstätigkeiten der Bausparkasse dient und daher Kosten auf deren Kunden abgewälzt werden, die für Tätigkeiten anfallen, die von der Bausparkasse überwiegend in eigenem Interesse erbracht werden. Dies bestätigte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 09.05.2017 (AZ: XI ZR 308/15).

Unter Berufung auf die BGH-Rechtsprechung fordere ich Sie auf, die Gebühr zuzüglich Nutzungsersatz nach § 818 Abs. 1 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr seit Berechnung der Gebühr. Bei Zahlungen an eine Bank besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (BGH, Urteil vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13). Bausparkassen sind derselben Rechtsprechung unterworfen.

Ich bitte um Überweisung der Gebühren und Nutzungsentschädigung bis zum

…..2017 (hier genaues Datum mit Frist von 2 Wochen einsetzen)
auf folgendes Konto:

Kontoinhaber: (bitte Kontoinhaber einfügen)
IBAN: (bitte IBAN einfügen)
BIC: (bitte BIC einfügen)
(bitte Bank einfügen)

Ich bitte um Eingangsbestätigung dieses Schreiben. Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift……

————————————-

d) Verweigert die Bausparkasse die Rückerstattung der Kontogebühr, nehmen wir gern Ihre rechtlichen Interessen wahr. Anfallende Rechtsanwaltskosten hat dann das Kreditinstitut aufgrund des Verzuges zu tragen.
Wir helfen Ihnen bei der erfolgreichen Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche. Lassen Sie Ihre Ansprüche von einem erfahrenen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen. Sofern wir diese Prüfung übernehmen sollen, senden Sie mir bitte Ihre Unterlagen (Bausparvertrag, gegebenenfalls Ihr Aufforderungsschreiben sowie das Ablehnungsschreiben der Bausparkasse) an:
info@ra-spiegelberg.de.

 

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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock

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