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Kündigung eines Girokontos durch die Bank bzw. Sparkasse – ohne Weiteres zulässig?

Für viele aus dem Nichts kommt oftmals eine Kündigung des Kontos durch die Bank bzw. durch die Sparkasse. Natürlich stellt sich die Frage, ob eine solche Kündigung ohne Weiteres erklärt werden kann.

Dazu hat der Bundesgerichtshof am 15.1.2013, Az: XI ZR 22/12 [1] eine Entscheidung getroffen. Danach können Banken auf Grundlage Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen basierend auf dem Grundsatz der Privatautonomie einen mit dem Kunden geschlossenen Vertrag über ein Girokonto ordentlich kündigen. Grundsätzlich hat die Bank dabei eine Kündigungsfrist einzuhalten, welche die berechtigten Belange des Kunden berücksichtigen soll. Die berechtigten Belange setzen sich unter anderen Kriterien zusammen aus der Dauer der Geschäftsverbindung und der Bedeutung des Kontos für den Kunden.

Für die Sparkassen gilt dieser Grundsatz mit einer Einschränkung. Als Anstalten des öffentlichen Rechts sind diese unmittelbar an die Grundrechte gebunden und können nicht willkürlich und ohne Anlass eine Vertragskündigung vornehmen. In einem Verfahren aus dem Jahr 2003 musste sich der Bundesgerichtshof (Urteil vom 11.3.2003, Az: XI ZR 403/01 ) [2] mit einer derartigen Fallkonstellation beschäftigen und legte dabei die Hürden für Sparkassen zur Kündigung eine Giroverbindung deutlich höher als für normale Banken.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass es für den privaten Kunden nur sehr wenig Möglichkeiten gibt, sich gegen eine Kontokündigung zur Wehr zu setzen.Dennoch ist insbesondere die Frage der Kündigungsfrist zu prüfen.

Bei Sparkassen gilt ohnehin deren unmittelbare Bindung an die Grundrechte, woraus sich die Unwirksamkeit einer Kündigung ableiten kann.
Dies ist jedoch im Einzelfall zu prüfen.

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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank [3]– und Kapitalmarktrecht
Rostock