Kündigung von Bausparverträgen durch die Bausparkasse – was können Bausparer tun?

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Mittlerweile sind nunmehr wohl nahezu alle deutschen Bausparkassen wie die BHW, LBS, Schwäbisch Hall, Wüstenrot Badenia etc. dazu übergegangen, alte Bausparverträge zu kündigen.
Grund dafür ist, dass die Altverträge die Sparguthaben mit 3-4 % verzinst haben. In der heutigen Zeit mit Zinsen auf Guthaben von weit unter 1 % nur für die Sparer ein gutes Geschäft. Nicht dagegen für die Bausparkassen.
Durch massenweise Kündigungen versuchen die Bausparkassen nun, diese Altverträge loszuwerden. Warum?

Dazu muss man zunächst die Funktion eines Bausparvertrages verstehen

Wie funktioniert ein Bausparvertrag grundsätzlich ?

Der Sinn des Bausparens ist grundsätzlich, ein Darlehen zur Finanzierung eines Bauvorhabens zu erhalten. Mit Vertragsabschluss erwirbt der Bausparer die Möglichkeit, im Falle der Zuteilung seines Bauspardarlehens ein Bauspardarlehen zu einem bereits  bei Vertragsschluss festgelegten Zinssatz zu erhalten. Damit erhält der Bausparer Sicherheit, unabhängig von der Entwicklung der Kapitalmärkte einen festen Zinssatz zu bekommen. Der Bausparvertrag ist grundsätzlich aufgeteilt in zwei verschiedene Phasen – eine Ansparphase und eine Darlehensphase.

a) Ansparphase
In der Ansparphase zahlt der Bausparer einen meist monatlichen Spar Betrag an die Bausparkasse. Dies macht er so lange, wie das vertraglich vereinbarte Mindest Guthaben erreicht ist. Dieses liegt, je nach Vertragsgestaltung, zwischen 30 und 50 % der begehrten Bauspardarlehens Summe.

b) Darlehensphase
Hat der Bausparer das Mindestguthaben durch Einzahlung seiner Sparraten erreicht, erhält er zu dem bereits bei Vertragsschluss vereinbarten Zinssatz sein Bauspardarlehen. Dieses wird zusammen mit den angesparten Beträgen, dem Bausparguthaben ausgezahlt und bildet die gesamte Bausparsumme. Das Bauspardarlehen zahlt er sodann über monatliche Raten in vereinbarter Höhe ab.

Beispiel:
Ein Bausparvertrag ist über eine Bausparsumme von 100.000 € abgeschlossen. Der Zinssatz für das spätere Bauspardarlehen soll 2 % betragen, die Guthabenverzinsung beträgt 1,5 %. Das Mindestguthaben zur Zuteilung liegt bei 50 %. D.h., wenn der Bausparer 50.000 € angespart hat, ist der Bausparvertrag zuteilungsreif und wenn der Bausparer es bei der Bausparkasse beantragt, erhält er ein Darlehen weiteren 50.000 € zum Zinssatz von 2 %. So ergibt sich die gesamte Bausparsumme von 100.000 €, welche nun an den Bausparer ausgezahlt wird. Auf das gewährte Darlehen von 50.000 € zahlt der Bausparer die vereinbarten 2 % Zinsen. Zusätzlich ist eine monatliche Tilgung zur Reduzierung der Darlehenssumme vereinbart. Dies zusammen ergibt eine monatliche Rate. Diese monatliche Rate zahlt der Bausparer an die Bausparkasse zurück, bis das Darlehen in Höhe von 50.000 € vollständig an die Bausparkasse zurückgeführt ist.

Aus welchem Grund kündigen die Bausparkassen ?

Die Kündigungen der Bausparkassen betreffen nun vor allem Fälle, in welchen der Bausparer zwar sein Mindestguthaben vollständig eingezahlt hat, allerdings den Darlehensbetrag noch nicht abgerufen hat bzw. auch gar nicht abrufen will. Viele Bausparverträge wurden oft auch parallel zu einer Immobilienfinanzierung, gerade durch Sparkassen) zur Sicherheit abgeschlossen. Auf die Ausreichung eines Darlehens kam es dabei überhaupt nicht an.
Aufgrund der guten Verzinsung der alten Bausparverträge unternehmen die Bausparer aber nichts, lassen die eingezahlten Beiträge auf dem Sparkonto liegen. Die Bausparkasse muss diese mit dem vertraglich vereinbarten Guthabenzins verzinsen.

Die Bausparkassen begründen die Kündigung nun damit, dass der Sinn eines Bausparvertrages an sich die Gewährung eines Darlehens ist. Sofern die Bausparer, trotz Erreichung der Zuteilungsreife (Ansparung des vereinbarten Mindestguthabens) des Bausparvertrages kein Bauspardarlehen beantragen, sei der Zweck des Vertrages nicht zu erreichen.
Die Bausparverträge enthalten allerdings kein Kündigungsrecht für die Bausparkasse in den Fällen, in welchen der Bausparer entweder auf das Darlehen verzichtet oder die Zuteilung nicht annimmt. In diesen Fällen bleibt es dabei, dass der Bausparer sein Guthaben der Bausparkasse zur Verfügung stellt, diese die Guthabenzinsen an den Bausparer zahlt und die Bausparkasse das Guthaben zur Ausreichung von Darlehen an andere Bausparer verwenden kann.
Derzeit sind am Markt die Zinsen für Baufinanzierung allerdings so gering, dass die Bausparkassen Bauspardarlehen nur zu Zinsen vergeben kann, welche jedoch unter den Guthabenzinsen liegen. D.h. im Ergebnis, dass die Bausparkassen mit den Altverträgen mit guter Verzinsung Verluste machen.

Bausparkassen haben kein Kündigungsrecht

Die Schlussfolgerung daraus ist, dass die Bausparkassen grundsätzlich kein Kündigungsrecht haben.

Ausnahme:
Nur in besonderen Fällen ist eine Kündigung der Bausparkassen gerechtfertigt. Sofern der Bausparer seit mehr als zehn Jahren seinen Bausparvertrag vollständig angespart hat, steht der Bausparkasse ein Kündigungsrecht zu. Dies beruht auf der Regelung des § 489 Abs. 2 Nr.1 BGB. Bei Volleinzahlung der Bausparsumme wird der Bausparer dann rechtlich gesehen so gestellt, als hätte er der Bausparkasse ein Darlehen gegeben.

Beispiel:
In einem Bausparvertrages eine Bausparsumme von 100.000 € vereinbart. Die Mindestansparsumme zur Zuteilung des Darlehens beträgt 50.000 €. Hat der Bausparer mittlerweile eine Bausparsumme von 100.000 € angespart, den Vertrag somit überspart, so kann die Bausparkasse nach Ablauf von zehn Jahren den Vertrag kündigen.

Einige Bausparkassen sind der Auffassung, bereits bei Erreichung der Mindestansparsumme in den Verträgen beginne der Lauf der zehnjährigen Frist, nach deren Ablauf die Bausparkasse kündigen könne.
Zu dieser Problematik gibt es jedoch derzeit keine höchstrichterliche Rechtssprechnung des Bundesgerichtshofes.


Genaue Prüfung jedes Bausparvertrages

Jede Bausparkasse hat zu unterschiedlichen Zeiten unterschiedliche Bedingungen. Von daher muss in jedem Fall gesondert geprüft werden, welche vertraglichen Vereinbarungen bestehen und ob der Bausparkasse möglicherweise doch ein Kündigungsrecht zusteht.

Kostenfreie Ersteinschätzung

Sofern Sie Interesse an einer kostenfreien, ersten Einschätzung Ihrer Angelegenheit haben, übersenden Sie uns bitte das Kündigungsschreiben der Bausparkasse sowie den vollständigen Bausparvertrag

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