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Landgericht Rostock äußert Rechtsauffassung zu Volkssolidarität-Musterverfahren

Das Landgericht Rostock hat am 31.01.2013 erstmals die vier im Jahr 2011 eingereichten Verfahren gegen die Verbände der Volkssolidarität wegen der insolventen Immobilienfonds mündlich verhandelt. Das Gericht hatte dabei eine Würdigung der zu diesen vier Verfahren eingereichten Unterlagen/ Beweismittel vorzunehmen.
Das Gericht wies in diesem Zusammenhang deutlich daraufhin, dass es nicht darauf ankommt, was sich möglicherweise noch aus weiteren  Umständen und sonstigen Beweismitteln außerhalb dieser Verfahren ergeben könne. Es kann seine Entscheidung nur auf diesen in den laufenden Verfahren vorgelegten Beweismitteln begründen. Das Landgericht hat insoweit keine Verpflichtung, den Sachverhalt vollumfassend aufzuklären, sondern alle Entscheidungen des Gerichts beruhen allein auf dem Vorbringen der Parteien selbst.

Offensichtlich hatten die Anleger, welche die Musterverfahren führen, bereits zu einem sehr  frühen Zeitpunkt (wohl um 2001) Geldanlagen bei der Volkssolidarität gezeichnet. Zu diesem Zeitpunkt, und darauf kommt es für eine Entscheidung maßgeblich an, sei das Wissen in den einzelnen Verbänden noch nicht ausgeprägt gewesen. Zwar habe es  eine gutachterliche Untersuchung gegeben, welche im Juli 2001 bekannt war. Man könne jedoch einzig und allein aus diesem Grund nicht auf eine Haftung der Verbände schließen.

Das Gericht wies darauf hin, dass genau diese Sachlage für Verfahren, welche später gezeichnete  Geldanlagen zum Gegenstand hätten, anders beurteilt werden könnte. So sei dem Gericht auch bekannt, dass in den Zeiträumen nach 2001 weitere Belege und Hinweise darauf existieren, dass die tatsächliche finanzielle Situation bei den beklagten Verbänden bekannt gewesen sein könnte und sich daraus möglicherweise andere Wertungen ergeben könnten.
Dies war jedoch in den vorliegenden vier Gerichtsverfahren nicht Gegenstand der Beurteilung und somit vom Gericht nicht zu berücksichtigen.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass das Gericht keine pauschalen Urteile gegen die Volkssolidarität fällen kann und wird. Jeder Fall ist einzeln zu betrachten, zu werten und dann zu entscheiden. Dabei kommt es im Wesentlichen auf den Sachverhalt an und die Einzelheiten, unter welchen  Umständen die Anlage abgeschlossen wurde, welche Personenkreise zu welchem Zeitpunkt welches Wissen hatten und auf welcher gesetzlichen Grundlage sich eine Haftung ergeben kann.

Die vorläufige Wertung des Gerichts hinsichtlich der anhängigen Verfahren war für viele Anleger zunächst ernüchternd. Bedenkt man jedoch die Ausführungen des Gerichts, so bleibt festzustellen, dass für gerichtliche Verfahren, welche Geldanlagen zu einem späteren Zeitpunkt zum Gegenstand haben, die Erfolgsaussichten nach wie vor bestehen.
Klar ist auch, dass das Gericht sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht auf eine Wertung insgesamt festlegen wird. Es besteht daher weder für die eine noch die andere Seite Klarheit, wie die einzelnen Verfahren ausgehen werden.
Für Außenstehende ist nicht nachvollziehbar, welche Unterlagen in den vom Landgericht jetzt beurteilten Verfahren tatsächlich vorgelegt worden sind.
Die gerichtliche Einschätzung, und das ist der entscheidende Punkt, bezieht sich nur auf die vier beurteilten Verfahren.

Nach Auffassung des Unterzeichners hat sich an den bisherigen Einschätzungen nichts geändert. Die Kernfragen, welche für den Ausgang des Prozesses von entscheidender Bedeutung sind, waren bereits vorher klar zu erkennen. Das Gericht hat deutlich gemacht, dass auch seine Entscheidung im Wesentlichen an den Kernfragen Wissen und Vorsatz der beklagten Verbände festgemacht wird.

 

 

Spiegelberg
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