Landgericht Stralsund wertet Bürgschaft eines Ehegatten gegenüber der Bank als sittenwidrig

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Das Landgericht Stralsund hat in einem Klageverfahren die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft aufgrund krasser finanzieller Überforderung des dem Hauptschuldner emotional verbundenen Bürgen/Beklagten angenommen.

1. Sachverhalt

Der beklagte Bürge war mit der zum damaligen Zeitpunkt geschäftsführenden Gesellschafterin der Hauptschuldnerin (eine GmbH) verheiratet. Der Beklagte unterschrieb einen Bürgschaftsvertrag, in welchem er sich mit 200.000 DM für zwei Darlehen, welche die klagende Sparkasse Vorpommern an die hauptschuldende GmbH erteilt hatte, verbürgte. Der Zinssatz des Darlehen betrug dabei 7,299 % p.a. bzw. 5,25 % p.a. Der Beklagte verfügte über ein Einkommen von ca. 1.800 DM netto. Die wirtschaftliche Leitung der GmbH oblag ausschließlich der Ehefrau als Geschäftsführerin. Der Beklagte war nur kreativ tätig.

Die GmbH war insolvent geworden. Die Sparkasse Vorpommern hatte die gesamte Geschäftsverbindung mit sofortiger Wirkung gekündigt und die aus dem Darlehen resultierenden Forderungen zur Zahlung fällig gestellt. Die Hauptschuldnerin (GmbH) konnte diese nicht begleichen.

Nunmehr versuchte sie, den Beklagten aus dem Bürgschaftsvertrag in Anspruch zu nehmen und forderte von diesem die Zahlung der kompletten Bürgschaftssumme i.H.v. 200.000 DM.

 

2. Entscheidung des Landgerichts Stralsund

Das Landgericht Stralsund hat die Klage der Sparkasse  abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts ist die Bürgschaft gemäß § 138 Abs. 1 BGB aufgrund Sittenwidrigkeit nichtig.

Die anfängliche Zinslast aus dem Darlehensvertrag bei einem Nennbetrag von 617.000 DM und einem Zinssatz von 7,299 % beläuft sich auf 45.000 DM pro Jahr bzw. 3.750 DM pro Monat. Für den weiteren Vertrag ergibt sich eine anfängliche Jahreszinslast in Höhe von 17.480 DM bzw. 1.455 DM pro Monat.

Daraus folgt unmittelbar, dass bei einem monatlichen Nettoeinkommen von in jedem Fall ca. 1.800 DM eine krasse finanzielle Überforderung des Beklagten vorlag.
Dies wiederum begründet die Vermutung der Sittenwidrigkeit der Bürgschaft.

Die klagende Sparkasse Vorpommern konnte auch nicht den Nachweis ihrer Unkenntnis der krassen finanziellen Überforderung bzw. der emotionalen Verbundenheit durch ein eigenes persönliches und wirtschaftliches Interesse des Bürgen bei der Kreditaufnahme erbringen.

Der Sparkasse war sowohl die finanzielle Überforderung bekannt; ein Eigeninteresse konnte die dafür beweispflichtige, klagende Bank ebenso nicht erbringen.
Der bloße Erwerb mittelbarer geldwerter Vorteile aus dem verbürgten Kredit sei dafür grundsätzlich nicht ausreichend.

Der Sparkasse sei ebenfalls bekannt gewesen, dass der Beklagte nur der Ideengeber war, sämtliche finanziellen Angelegenheiten, wie auch die Gespräche mit der Sparkasse,  hat die geschäftsführende Ehefrau vollständig alleine geführt. Der Beklagte selbst war in die wirtschaftliche Geschäftsführung in keiner Weise eingebunden. Zudem hätte die klagende Sparkasse es darauf beschränkt, die persönliche Motivationslage des Beklagten nur im Hinblick auf sein geschäftliches und damit sein mittelbares Interesse zu erforschen.

Aus diesem Grunde wurde die Klage der Sparkasse Vorpommern vollständig abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Landgericht Stralsund, Az:  7 O 208/09

 

 

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