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Lebensversicherungen/Rentenversicherungen – Widerspruch kann zu weiteren Zahlungen des Versicherers führen

Nach wie vor äußerst erfolgversprechend und lukrativ ist der Widerspruch gegen Lebensversicherungen/Rentenversicherungen, welche insbesondere im sog. Policenmodell im Zeitraum 1997 – 2007 abgeschlossen wurden. Policenmodell meint dabei, dass der Antrag für die Versicherung nicht alle für den Vertragsschluss erforderlichen Informationen enthielt. Diese Informationen hätte der Versicherer nach Vertragsabschluss zusenden und dann ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehren müssen.
Im Gegensatz dazu steht das Antragsmodell, bei welchem der Versicherungsnehmer schon im Zeitpunkt der Antragstellung alle Vertrags- und Verbraucher Informationen erhalten hat. Auch hier gelten die nachstehenden Regelungen sinngemäß, nur heißt es hierbei nicht Widerspruch sondern Rücktritt. Auch hier sind häufig die Belehrungen dazu nicht deutlich hervorgehoben und somit formunwirksam.

Sofern der Widerspruch erfolgreich ist, muss der Versicherungsnehmer  nachweisen, wie viel Rendite/Gewinn die Versicherung mit dem von ihm eingezahlten Geld erzielt hat.
Dabei ist zunächst festzustellen, aus welchen Bestandteilen die monatliche Rate/jährliche Rate an den Versicherer besteht. Diese enthält Risikokosten, Verwaltungs- und Abschlusskosten sowie den anzulegen Kapitalstock.
Dies zu ermitteln ist kompliziert und zeitaufwendig, aber möglich.

Für den anzulegen Kapitalstock kann die Eigenkapitalrendite des Unternehmens Grundlage zur Ermittlung des Nutzungsersatzes sein. Diese Nutzungsersatz muss die Versicherung zusätzlich zu den zurückzuzahlenden Beiträgen bezahlen. Der Bundesgerichtshof hat durch sein Urteil vom 10.2.2016 , Az. I V ZR 19/15 [1]  dargestellt, auf welche Art und Weise die Berechnung erfolgt. Grundsätzlich sind nur die Nutzungen herauszugeben, welche die Versicherung tatsächlich gezogen hat.
So sind die Risikokosten, also die Kosten für den Versicherungsschutz, unberücksichtigt zu lassen und können vom Versicherer einbehalten werden. Letztlich hat der Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit den Versicherungsschutz ja genossen.
Gleiches gilt für die Abschluss und Verwaltungskosten. Es ist davon auszugehen, dass diese Prämienbestandteile – mangels abweichender Anhaltspunkte vom Versicherer nicht zu Kapitalanlage genutzt werden konnte. Im Bezug auf den Verwaltungskostenanteil wäre es dem Versicherungsnehmer jedoch möglich, mit entsprechendem Tatsachenvortrag diese Vermutung zu widerlegen.

Einige Versicherer – beispielsweise die Allianz Lebensversicherungs-AG [2] – haben erstaunliche Eigenkapitalrenditen erzielt, welche stets zwischen 20 und 30 % pro Jahr liegen. Dies sind enorme Renditen, welche eine Rückforderung lukrativ machen.

Bei anderen Versicherern lief es nicht so rosig. Von daher ist insbesondere bei Versicherungsverträgen, welche eine sehr lange Laufzeit hatten, zu prüfen, ob der Versicherungsnehmer bei einer Rückabwicklung seines Vertrages tatsächlich auch besser steht als mit der bisherigen Abrechnung der Versicherung.

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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank [3] und Kapitalmarktrecht

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