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Mitverschulden des Anlegers bei fehlerhafter Anlageberatung wegen eigener Sachkunde

Ein Mitverschulden des Anlegers bei objektiv fehlerhafter Anlageberatung liegt nur im Ausnahmefall vor. Dies hat der BGH in einer kürzlich ergangenen Entscheidung, Az: III ZR 90/14 vom 19.2.2015 [1]noch einmal konkretisiert.

Der Kläger in jenem Verfahren hatte im Jahre 2003 eine atypisch stille Beteiligung über 150.000 € abgeschlossen. Nach der Prospektbeschreibung diente das Geld der geworbenen Anleger für ein ganzheitliches Mobilitätskonzept, bestehend aus einem Full-Service-Leasing, der Vermietung von Automobilen sowie zusätzlich daran gebundene Dienstleistungen und Leasingsgeschäften aller Art.
Der Anleger hatte im Beratungsgespräch angegeben, sein Anlage Ziel sei die Altersvorsorge , daneben aber auch die Erzielung von Steuervorteilen. Die Anlage entwickelte sich negativ. Der Anleger verlangt nun Schadenersatz von seinem Berater.
Das OLG Frankfurt am Main hatte dem Anleger noch ein Mitverschulden von 50 % angelastet und dies damit begründet, der Anleger sei äußerst leichtsinnig vorgegangen und habe erhebliche Summen aufs Spiel gesetzt, ohne sich mit der Materie im Einzelnen beschäftigt zu haben.

Der Bundesgerichtshof dagegen hat ein Mitverschulden des Anlegers deutlich abgelehnt. Derjenige, welcher die Beratung eines Sachkundigen in Anspruch nimmt, darf sich darauf verlassen, dass die ihm erteilte Aufklärung und Beratung richtig und vollständig ist.
Mitverschulden muss sich nur derjenige anrechnen, welcher entweder über eigene Sachkunde verfüge oder über zusätzliche Informationen von dritter Seite.

Ob der Anleger erhebliche Beträge aufs Spiel gesetzt hat und daher leichtsinnig gewesen sei, da er sich nicht weiter mit der empfohlenen Anlage intensiv beschäftigt hätte, sei dagegen ohne jegliche Bedeutung. Der Umstand, dass der Anleger als mehrfacher Grundeigentümer gewusst hätte, wie notarielle Kaufverträge ausgestaltet sein und wie sehr kreditgebende Banken auf ausreichende Wertsicherung achteten, ist ebenso irrelevant. Die gewählte Anlage und die Sachkunde bei Grundstücksvorgängen seien grundverschieden.
Der Berater wurde noch nicht abschließend zum  Schadenersatz verurteilt, da noch weitere Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen sind.