Netzanschluss – Luftlinie als kürzeste Entfernung zum Standort der EEG-Anlage

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In der Frage des richtigen Punktes für den Netzanschluss war bisher auf eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung der verschiedenen Varianten abzustellen.
Nunmehr hat sowohl das OLG Düsseldorf als auch das OLG Hamm entschieden, dass in Anlehnung an den Wortlaut des EEG 2009 eine Netzverknüpfung in der kürzesten Entfernung zum Standort vorzunehmen ist.

Rechtsprechung des BGH zum EEG 2004 auf das EEG 2009 nicht übertragbar

§ 4 Abs. 2 EEG 2004 lautet:

Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 trifft den Netzbetreiber, zu dessen
technisch für die Aufnahme geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort
der Anlage besteht, wenn nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich
günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Ein Netz gilt auch dann als technisch geeignet,
wenn die Abnahme des Stroms unbeschadet des Vorrangs nach Absatz 1 Satz 1 erst durch
einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird;

 

§ 5 Abs 1 EEG 2009 lautet:

(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren
Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz
anzuschließen (Verknüpfungspunkt), die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist,
und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn
nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt
aufweist.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat bei der Fassung des Gesetzestextes § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 aus seiner Sicht keine Möglichkeit einer Auslegung. Der Gesetzestext sei insoweit eindeutig.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 EEG mache mit der Formulierung „in der Luftlinie kürzeste Entfernung“ deutlich, dass es für die Frage der kürzesten Entfernung allein auf geographische Gesichtspunkte und nicht auf eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung ankommen soll.

In der Vergangenheit gab es sehr häufig über die Frage des richtigen Netzverknüpfungspunktes Streit. Die Argumente der Netzbetreiber für einen oftmals weiter entfernten und somit meist auch teureren Anschluss waren vielfältig; die Berechnung dazu ebenfalls.

Mit den nunmehr ergangenen – teilweise aber noch nicht rechtskräftigen – Urteilen eröffnen sich andere Argumentationen gegenüber dem Netzbetreiber.
Diese neue Rechtsprechung ist auf alle Anlagen des EEG anwendbar, also Windkraftanlagen, Biomasse-Anlagen und Fotovoltaik-Anlagen etc. .

Unter Umständen kommt auch für Anlagenbetreiber, welche bereits Kosten für den Anschluss von Energie-Erzeugungsanlagen nach dem EEG 2009 aufgebracht haben, eine Erstattungspflicht aufgrund überzahlter Beträge in Betracht.

Diese Frage ist jedoch einer genauen juristischen Prüfung zu unterziehen.

 

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