OLG München hält Widerrufsbelehrung einer Sparkasse aus 2011 und 2012 für unwirksam

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Das OLG München hat am 21.5.2015 über die Musterwiderrufsbelehrung einer Sparkasse entschieden. Interessant an diesem Fall ist, dass die Sparkasse die Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzgebers in der Zeit von 2011-2014 verwendet hat.
Allerdings hatte die Sparkasse die Musterwiderrufsbelehrung nicht zu 100 % so übernommen, wie es der Gesetzgeber sowohl inhaltlich als auch der äußeren Darstellung nach vorschreibt. Stattdessen hatte die Sparkasse die Musterwiderrufsbelehrung in die Vertragsbedingungen ohne besondere Kenntlichmachung eingefügt und zusammen mit anderen Vorschriften umrahmt.

Dies hat das OLG dann auch bemängelt und festgestellt, dass die Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen an eine hervorgehobene und deutliche Gestaltung entspricht.
Damit entfiel die Gesetzlichkeitsfiktion und somit die Schutzwirkung.

Selbst wenn, lt. OLG München, damit die Widerrufsbelehrung nicht gleich insgesamt ungültig wäre, so wäre zumindest der Fristbeginn in der Widerrufsbelehrung nicht eindeutig beschrieben. In der Widerrufsinformation heißt es nämlich:

“Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB, (zum Beispiel Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.”
Das bedeutet, dass dort lediglich teilweise die notwendige Pflichtangaben aufgeführt sind. Welche weiteren Angaben jedoch der Darlehensnehmer noch erhalten muss, ist dort und auch sonst nicht beschrieben.
Damit ist aber nicht klar, wann die Frist zum Widerruf der Vertragserklärung des Darlehensnehmers an und damit die 14-tägige Widerrufsfrist abläuft.

Insgesamt ist die Belehrung damit nicht wirksam gegenüber dem Verbraucher erfolgt. Dies hat zur Folge, dass dieser seine ursprüngliche Vertragserklärung widerrufen kann.

Achtung: Die Frist zum Widerruf von Darlehensverträgen endet am 20 6.2016 !!

 

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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht

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