OSPA Ostseesparkasse Rostock kündigt ohne stichhaltigen Grund fristlos die gesamte Geschäftsverbindung

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Die Ostsee Sparkasse Rostock OSPA hatte bei mehreren unserer Mandanten eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung vorgenommen und dies damit begründet, dass eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse, Vermögenslage sowie ungeregelter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen  vorliege. Parallel dazu erfolgte eine Kündigung der Grundschulden.

Dabei waren die Kunden seit Jahrzehnten mit der OSPA vertraglich verbunden und haben über die gesamte Laufzeit ihre vertraglichen Verpflichtungen ohne Beanstandungen erfüllt. Letztlich kam es während der gesamten Zeit nur zu wenigen, kurzfristigen Verzögerungen bei der Bedienung der monatlichen Rate.
Daneben hatte es eine unbedeutende Pfändung des Finanzamtes gegeben.

Weder die kurzzeitigen Rückstände in der Bedienung der Raten noch sonstige Umstände waren von der Sparkasse in irgendeiner Art und Weise abgemahnt worden. Die Kündigung erfolgte für die OSPA – Kunden aus heiterem Himmel.

Rechtlich gesehen ist eine derartige Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung nach unserer Einschätzung unwirksam. Zum Einen wird damit der an sich mit § 498 BGB bezweckte Schutz des Darlehensnehmer bei Verbraucherdarlehensverträgen, welche in Teilzahlung getilgt werden, unterlaufen.
In dieser Regelung heißt es sinngemäß, dass derartige Raten Verträge nur gekündigt werden dürfen, wenn der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 % des Nennbetrages des Darlehens in Verzug ist.

Darüber hinaus ist gerade bei einer fristlosen Kündigung eine Abwägung erforderlich, in welche auch schutzwürdige Belange des Darlehensnehmers einzubeziehen sind. Dazu zählt insbesondere auch, wenn das Darlehensverhältnis schon über viele Jahre unbeanstandet gelaufen ist.
Grundsätzlich ist auch eine einzelne Pfändung, beispielsweise des Finanzamtes, nicht geeignet, einen Grund für die fristlose Kündigung darzustellen.

Überdies hat der Bundesgerichtshof für Anstalten des öffentlichen Rechts, zu denen auch die Ostsee Sparkasse Rostock zählt, verlangt, dass deren Entscheidungen auch im Lichte des Grundgesetzes Bestand haben müssen.

Vorliegend hat es die OSPA nicht einmal für nötig erachtet, zu begründen, worin sie die Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Darlehensnehmer überhaupt sieht.

 

In einem vergleichbaren Fall hat im Jahr 2013 das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden, dass in derartigen Fällen die von der Bank vorgenommene fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung unwirksam ist. Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes ist im Rahmen der Abwägung einer fristlosen Kündigung im wesentlichen zu berücksichtigen, wie lange das Darlehensverhältnis mit dem Darlehensnehmer schon besteht und in welcher Art und Weise die Sicherheiten zu bewerten sind.

Der Darlehensnehmer in kurzer Zeit eine Zahlung der gepfändeten Forderung vornehmen kann und ob überhaupt eine Gefährdung des Zahlungsanspruches der Bank unter Berücksichtigung der Fahnensicherheiten gegeben ist.

Die somit erforderliche Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien hat die Ostsee Sparkasse aus unserer Sicht nicht vorgenommen und daher elementare Pflichten im Vorfeld einer sofortigen, fristlosen Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung verletzt.

Daher ist nach unserer rechtlichen Auffassung, welche der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Brandenburg folgt, eine derart erfolgte fristlose Kündigung unwirksam.

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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock

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