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P-Konto als Schutz vor Pfändung und Zwangsvollstreckung

Für alle Menschen ist eine intakte Kontoverbindung wichtig. Die Abwicklung von Zahlungsvorgängen ist für die Aufrechterhaltung der Geschäfte des täglichen Lebens von enormer Bedeutung. Die Zahlung von Miete, Strom, Gas, Telefon, Versicherungen etc. ist vor allem deswegen wichtig, da bei Nichtzahlung eine Kündigung mit enormen Konsequenzen droht. Dieser Sachlage soll durch das neue P-Konto Rechnung getragen werden.

P-Konto – was ist das?

Unter P-Konto versteht man ein Pfändungsschutzkonto. Sofern ein solches Konto besteht, gewährt dieses den P-Konto-Inhabern automatisch einen Schutz für bestimmte, monatlich auf dem Konto eingehende Entgelte gegen Zugriffsversuche von Gläubigern..
Diese monatlichen Entgelte können dann  trotz einer Kontopfändung nicht gepfändet werden.

•    bisherige Regelung
Bislang war es so,  dass man entsprechenden Kontopfändungsschutz über das zuständige Vollstreckungsgericht beantragen musste. Dieses Verfahren war aufwendig, dauerte oft einige Tage oder auch Wochen.

•    neue Regelung
Diese Beantragung beim Gericht  wird ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr nötig sein. Ein automatischer Pfändungsschutz besteht dann nur noch für die so genannten P-Konten im Sinne des neuen § 850 k ZPO.

Wie erhalte ich ein P-Konto ?

Jeder Kontoinhaber kann kostenfrei bei seiner Bank oder Sparkasse ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umwandeln.  Die bisherige Bankverbindung bleibt nach der Änderung bestehen, das Girokonto wird lediglich mit dem zusätzlichen Vermerk „P-Konto“ geführt.  Die Umwandlung erfolgt innerhalb von 4 Geschäftstagen.
Die Umwandlung muss vom Kontoinhaber persönlich bei der Bank beantragt werden. Bei Minderjährigen oder unter Betreuung stehenden Personen ist der gesetzliche Vertreter hinzuzuziehen.

Ein P-Konto pro Person

Jede Person darf stets nur ein Konto als P-Konto führen. Die Führung von mehreren P-Konten ist untersagt und kann zudem strafrechtlich verfolgt werden. Das P-Konto muss zudem als Einzelkonto geführt werden. Somit dürfen Eheleute ihr Gemeinschaftskonto nicht als P-Konto führen. Es ist daher zu empfehlen, 2 Einzel-Girokonten einzurichten und diese dann in 1 oder 2 P-Konten umzuwandeln.

Rückwirkender Schutz

Die Umstellung wirkt grundsätzlich rückwirkend zum Monatsersten. Die Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto ist auch dann noch möglich, wenn eine Kontopfändung bereits vorliegt. Der Kontoinhaber muss die Kontoumstellung  innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Bank vollzogen haben (Antrag besser rechtzeitig stellen). In diesem Fall gilt dann der P-Konto-Schutz bereits für den zugestellten Pfändungsbescheid.

Besonderer Pfändungsschutz für Sozialleistungen und Kindergeld

•    bisherige Regelung
Arbeitslosengeld II, Grundsicherung,  Sozialhilfe, Kindergeld aber auch die gesetzliche Rente konnte der Kontoinhaber bislang trotz laufender Pfändung (auch bei einer Kontoüberziehung) innerhalb von 14 Tagen nach dem Eingang von seinem Konto abheben.

•    neue Regelung
Diese Möglichkeit besteht ab dem 01.01.2012 wegen der dann geltenden Gesetzesänderung nicht mehr. Der Pfändungsschutz sowie der Verrechnungsschutz bei Sozialleistungen sind dann nur noch mit dem P-Konto möglich.
Somit entfällt der besondere Schutz von Sozialleistungen zum 31.12.2011. Daher ist es wichtig, dass die Kontoumstellung bereits jetzt beantragt wird, so dass das P-Konto ab dem 01.01.2012 funktioniert und die Beträge von der Pfändung ausgenommen sind.

Welche Beträge verbleiben mir?

Der Kontoinhaber eines P-Kontos erhält automatisch Pfändungsschutz in Höhe des Pfändungsfreibetrages von derzeit 1.028,89 € je Kalendermonat.
•    erhöhter Freibetrag
Dieser Grundfreibetrag erhöht sich
–    sofern gesetzliche  Unterhaltspflichten zu erfüllen sind,
–    Entgegennahme von Geldleistungen nach dem SGB II  (Arbeitslosengeld II) oder SGB XI  stattfindet
(Sozialhilfe) für Personen, die in der Bedarfsgemeinschaft des Kontoinhabers leben und denen der Kontoinhaber nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist (z.B.
Lebensgefährte, Stiefkinder),
–    bei Bezug einmaliger Sozialleistung (Kosten für Klassenfahrt, Erstausstattung nach Geburt) – allerdings nur im Bezugsmonat
–    bei Bezug von Geldleistungen zum Ausgleich des durch einen Körper- und Gesundheitsschaden  bedingten Mehrausfalls (Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegegeld, Blindengeld)
–    bei Bezug von Kindergeld oder anderer Geldleistungen für Kinder

Dann gelten ab dem 01.01.2012 die folgenden erhöhten Freibeträge:
•    1.416,11 € (bei 1 Unterhaltsverpflichtung)
•    1.631,84 € (bei 2 Unterhaltsverpflichtungen)
•    1.847,57 € (bei 3 Unterhaltsverpflichtungen)
•    2.063,30 € (bei 4 Unterhaltsverpflichtungen)
•    2.279,03 € (bei 5 oder mehr Unterhaltsverpflichtungen)

Den erhöhten Freibetrag erhält der Kontoinhaber bei der Bank, wenn er die entsprechenden Nachweise von Arbeitgebern, Rechtsanwälten,Schuldnerberatungsstellen oder Sozialleistungsträgern vorlegt.
Des Weiteren ist in besonderen Fällen die Änderung der Höhe des Pfändungsschutzes durch eine gerichtliche Entscheidung möglich.

Beispiel: Alleinerziehende mit 1 Kind, Nettoeinkommen monatlich 1.500 €,  184 € Kindergeld
1.416,11 € (erhöhter Freibetrag aufgrund 1 Unterhaltsverpflichtung) + 184 € (Kindergeld)
= 1.600,11 € sind pfändungsfrei

Wird Geld gepfändet, welches ich nicht verbrauche?

Grundsätzlich muss das pfändungsgeschützte Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats verbraucht worden sein.  Allerdings kann man nicht verbrauchtes Guthaben auf den nachfolgenden Monat übertragen. Sofern in diesem nachfolgenden Monat der Betrag dann aber  nicht verbraucht wird, unterliegt er der Pfändung.
Im Ergebnis sollte man deshalb alle Beträge verbrauchen/abheben, um nicht in die Gefahr zu kommen, dass das nicht verbrauchte Guthaben letztlich doch gepfändet wird.

Automatischer Pfändungsschutz auch für Selbständige

Die neue Pfändungsschutzregelung zum P-Konto gilt nun auch für selbstständig Tätige und Gewerbetreibende, für die bisher ein Pfändungsschutz kaum möglich war.