Ein Anlageberater, welcher seinen Kunden unter Benutzung eines fehlerhaften Prospekts über eine Anlage berät , ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass er im Beratungsgespräch selbst den Fehler gegenüber dem Kunden richtiggestellt hat. BGH, Beschl. v. 17.9.2009