Preisanpassungs-Klauseln der Gasversorger sind unwirksam

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Aufgrund unwirksamer Preisanpassungsklauseln sind die Kunden mit Sonderverträgen nicht zur Zahlung der Erhöhungsbeträge heranzuziehen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 28.10.2009, Az.  VIII ZR 320/07,  dem Kläger, einem Endverbraucher, Recht gegeben. Der Gasversorger hatte Preiserhöhungen vorgenommen. Diese basierten auf vertraglich vereinbarten Preiserhöhungsklauseln.

Diese verschiedenen Klauseln (a) – g) ) hatten folgenden Wortlaut:

a)

Die vorgenannten Preise unterliegen einer Preisänderungsklausel. Ergeben sich aus der Anwendung der Klausel neue Preise, werden diese durch Veröffentlichung in der Presse oder durch individuelle Rundschreiben bekannt gegeben.

b)

Die jeweils gültigen “Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden”, die Anlagen der Stadtwerke hierzu und die besonderen Bedingungen der beigefügten “Anlage zum Vertrag über die Gas-Vollversorgung/Preise” bilden einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages über die Gas-Vollversorgung.”

c)

Die oben benannten Ausgangsgrundpreise gelten bei einem Monatstabellenlohn von 2.674,54 DM (Stand 1.3.1984). Als Lohn ist der jeweils gültige Monatstabellenlohn eines verheirateten Lohnempfängers mit mehr als 40 Lebensjahren und einem Kind in Lohngruppe V. Stufe 5 des Tarifvertrages des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen maßgebend.

Der obige Ausgangsarbeitspreis gilt bei einem Preis für extra leichtes Heizöl von 64,39 DM/100 l ohne Steuer (Stand 1.4.1984). Zur Berechnung des jeweils gültigen Arbeitspreises werden die monatlichen Veröffentlichungen der Preise für extra leichtes Heizöl des Statistischen Bundesamtes, Wiesbaden, herangezogen.

Für den Lohn und für das Heizöl gelten jeweils die von dem Vorlieferanten der Stadtwerke in Ansatz gebrachten Werte. Bei einer Änderung des Lohnes oder der Lohnbasis und der Preise für Heizöl behalten sich die Stadtwerke eine entsprechende Anpassung der Gaspreise vor. Der Messpreis ist hiervon ausgenommen.

Die Preise werden jeweils zum 1.04. und 1.10. eines jeden Jahres überprüft. Preisänderungen werden dem Kunden durch individuelle Rundschreiben oder durch Veröffentlichung in der Presse bekannt gegeben.

d)

Die Preise, sowie die Höhe der Umsatzsteuer entnehmen Sie bitte dem beigefügten Merkblatt für Allgemeine Tarife/Sonderpreisangebote.

e)

Die jeweils gültigen “Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden”, die Anlagen der Stadtwerke hierzu und die besonderen Bedingungen der beigefügten “Anlage zum Gassondervertrag” bilden einen wesentlichen Bestandteil des Gassondervertrages.”

f)

Die Stadtwerke sind berechtigt, die vorgenannten Preise im gleichen Umfang wie ihr Vorlieferant an die Lohnkosten- und die Heizölpreisentwicklung anzupassen.

Bei einer Änderung der Preisänderungsklausel oder sonstiger Bestimmungen in den Gasbezugsverträgen der Stadtwerke können die Stadtwerke auch für diesen Vertrag eine

g)

Die s. Vertrieb B. [Bekl.] ist berechtigt, die genannten Preise im gleichen Umfang wie ihre Vorlieferanten an die Lohnkosten- und die Heizölentwicklung anzupassen. Bei einer Änderung der Preisänderungsklausel oder sonstiger Bestimmungen in den Erdgasbezugsverträgen kann die s. Vertrieb B. [Bekl.] auch für diesen Vertrag eine entsprechende Anpassung verlangen.

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Nach dem BGH sind diese Klauseln unwirksam. Die Klauseln

müssten so formuliert  sein, dass der Vertragspartner den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragsschluss erkennen könne.

Eine Klausel, in der Preisänderungen unter Bezugnahme auf Daten erfolgten, die sich der Kunde nicht beschaffen könne, ermögliche keine Nachvollziehung durch den Kunden selbst.

Die Statuierung eines Sonderkündigungsrechts bei Änderungen der Gastarife führt nicht dazu, dass die vorgenannten Klauseln als wirksam anzusehen seien.

Auch scheide eine Preiserhöhung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung aus.
Dem Versorger stehe nach den vertraglichen Regelungen der Weg offen, das Vertragsverhältnis zu kündigen und Verträge mit wirksamen Klauseln auf der Grundlage der geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen abzuschließen.

BGH, Urteil vom 28.10.2009, VIII ZR 320/07

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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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