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Cleverer Ausstieg aus Lebensversicherung und Rentenversicherung- Widerspruchsregelung der Versicherer jahrelang falsch

Fast jeder deutsche hat sie: eine Kapitallebensversicherung oder auch eine Rentenversicherung. Verkauft wurden sie millionenfach und waren lange Zeit – gut verzinst – eine wichtige Säule in der privaten Altersvorsorge. Nicht zuletzt diente die Kapitallebensversicherung als Sicherheit im Rahmen von Baufinanzierungen.

Allerdings ist in den letzten Jahren die Renditeentwicklunge vieler Lebens- und Rentenversicherungen hinter den Erwartungen weit zurückgeblieben. Aktuell sind viele Lebensversicherer nur noch in renditeschwache Staatspapieren – gezwungenermaßen – investiert. Hohe Abschlusskosten tun ihr Übriges und führen insgesamt zu negativer Verzinsung.

Ein Ausweg aus diesem Dilemma bietet Versicherungsnehmern eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes BGH aus dem Jahr 2014 [1]. Der BGH  hatte, auf Basis einer Entscheidung des europäischen Gerichtshofes, eine Klausel im deutschen Versicherungsvertragsgesetz für unwirksam erklären müssen. Diese Klausel besagte, dass spätestens ein Jahr nach Zahlung der 1. Versicherungsprämie ein Widerspruchsrecht ausgeschlossen war, selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer über dieses Recht gar nicht oder falsch informiert wurde.

Laut Angaben aus Versicherungskreisen können in Deutschland von den BGH-Urteilen bis zu 108 Millionen Versicherungsverträge betroffen sein. Für diese Verträge haben Versicherungskunden Prämien von rund 400 Milliarden Euro gezahlt.

Somit haben Versicherungsnehmer, welche zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 einen Lebens oder Rentenversicherungsvertrag oder auch Rentenversicherungs-Fondsvertrag abgeschlossen haben, sehr gute Möglichkeiten, diese Verträge nunmehr zu widerrufen bzw. zu widersprechen.

Dies betrifft auch Verträge, die von den Versicherungsnehmern bereits gekündigt  oder beitragsfrei gestellt wurden.
Aufgrund der falschen Belehrung zum Widerspruch können die Verträge somit auch heute noch und somit etliche Jahre nach Vertragsschluss widerrufen werden. Eine Frist für den Widerspruch läuft grundsätzlich nicht. Die Folge des Widerspruchs ist, dass die Versicherung alle bisher gezahlten Beiträge zurückzahlen muss. Von diesem Gesamtbetrag darf der Versicherer grundsätzlich nur tatsächliche Risikobeiträge abziehen. Nicht abzugsfähig sind beispielsweise Vermittlerkosten und Abschlussgebühren. Darüber hinaus hat die Versicherung den Betrag auf Nachweis zu verzinsen.

Nachfolgend geben wir Ihnen dazu weitere Erläuterungen und Handlungsempfehlungen:

 

  1. Was ist der Fehler in den Verträgen

Der Fehler in den Verträgen liegt in der Belehrung über das Widerspruchsrecht. Ausgangspunkt war ein Urteil des europäischen Gerichtshofs EuGH vom 19.12.2013, Az: C 209/12. Darin hatte dieser vereinfacht festgestellt, dass die gesetzliche Regelung die Verbraucher benachteiligt.

Dem hatte sich der Bundesgerichtshof unter anderem mit Urteil vom 7.5.2014 [2] angeschlossen. Nach diesem Urteil ist die Regelung in § 5a Abs. 2, S. 4 VVG a. F. somit unwirksam. In dieser Regelung steht sinngemäß, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der 1. Prämie an die Versicherung erlischt.

Diese Frist wurde jedoch in nahezu allen Verträgen, welche in diesem Zeitraum abgeschlossen wurden, nie in Gang gesetzt. Fast alle Versicherungsunternehmen haben eine fehlerhafte Widerspruchsbelehrung verwendet, welche den Versicherungsnehmer unzureichend über den Beginn der Widerrufsfrist und weitere Umstände informiert. Außerdem war die Widerspruchsbelehrung häufig undeutlich im Vertrag untergebracht und daher leicht zu übersehen.

Ein 2. Problem stellt sich in der Weise, dass die Versicherungen den Zugang der Widerspruchsbelehrung mit den weiteren Vertragsunterlagen beim Kunden nicht nachweisen können. Die Unterlagen werden in der Regel nur per einfachem Brief übersandt.

 

  1. Wie kann ich das selbst prüfen?

Hierzu genügt zunächst ein Blick in die Versicherungsunterlagen. Der Fall ist selten, dass die Versicherung überhaupt keine Belehrung zum Widerspruchsrecht formuliert hat, aber kommt durchaus vor.
Ansonsten finden sich in der Regel  folgende 3 Hauptfehler :

Zunächst müssen Sie die Versicherung anschreiben, den Widerspruch erklären und die Versicherung auffordern, die von Ihnen eingezahlten Beiträge zurückzuerstatten. Darüber hinaus können sie verlangen, dass die Versicherung auch eine Nutzungsentschädigung erstatten muss. Das bedeutet, dass die Versicherung das, was sie – auch mit ihrem Geld – erwirtschaftet hat, an Sie zusätzlich zu den eingezahlten Beiträgen zahlen muss.
Allerdings müssen Sie in diesem Fall nachweisen, welchen Gewinn die Versicherung erwirtschaftet hat. Dazu können Sie die Geschäftsberichte der betroffenen Jahre nehmen und mithilfe eines Wirtschaftsfachmannes, eines Rechtsanwaltes, Steuerberaters oder eines kundigen Selbständigen den erzielten Gewinn in Prozent ermitteln.

4. Was ist, wenn ich schon gekündigt habe?

Das Widerspruchsrecht gilt auch für Verträge, welche bereits gekündigt wurden. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.10.2013, Aktenzeichen IV ZR 52/12 [3] festgestellt, dass der Widerruf eines Versicherungsvertrages auch noch nach Kündigung möglich ist, wenn über das Widerrufsrecht falsch informiert wurde. Einzige Bedingung ist, dass die Kündigung nach dem 1.1.2003 erfolgt sein muss.

  1. Lohnt sich das bei meinem Vertrag überhaupt? Zinsen je nach Ertragslage der Gesellschaft

Ganz pauschal lässt sich dies nicht beantworten. Grundsätzlich gilt, dass sich ein Widerspruch insbesondere für jüngere Verträge, d.h. Verträge aus den Jahren 2005-2007 lohnt. Denn diese Verträge sind zum Einen nicht mehr steuerfrei bei kommender Auszahlung. Zum Anderen sind in der Anfangsphase erhebliche Abschlusskosten angefallen, die mit Ihren Beiträgen zuerst ausgeglichen werden. In diesen Fällen liegt daher der aktuelle Vertragswert unter der Summe Ihrer eingezahlten Beiträge.

Nicht so eindeutig lässt sich die Frage jedoch für ältere Verträge beantworten. Diese haben sich, aufgrund der seinerzeit besseren Zinslage, trotz hoher Abschlusskosten vernünftig entwickelt und genießen zudem (Abschluss bis 31. 12. 2004) das Privileg der steuerfreien Auszahlung, welches ist heute in der Form nicht gibt. Es ist daher zu prüfen, ob sich ein Widerspruch bei diesem Vertrag tatsächlich lohnt.

  1. Welche Besonderheiten gibt noch?

Weiter gibt es noch einige Besonderheiten zu beachten.

– Haben Sie die Beiträge zur Lebensversicherung steuerlich gegenüber dem Finanzamt bei Ihrer Steuererklärung in Abzug gebracht, so sind diese ersparten Steuern regelmäßig an das Finanzamt zurückzuerstatten.

– Vorsicht ist ebenfalls geboten, wenn Sie Ihre Lebensversicherung als Sicherheit in einer Immobilienfinanzierung oder in einer sonstigen Finanzierung hinterlegt haben. Fällt in diesem Fall die Lebensversicherung durch den Widerspruch weg, wird die Bank von Ihnen eine Nachbesicherung verlangen, gegebenenfalls stellt sie dann das Darlehen fällig, was erhebliche Auswirkungen / Konsequenzen mit sich bringt.

– Viele Versicherungsgesellschaft haben ihren Kunden eine neue Widerrufsbelehrung in Form einer Nachbelehrung zugesandt. Hier gilt es, dieser sicherheitshalber zeitnah zu widersprechen. Ob eine solche Nachbelehrung überhaupt wirksam ist, ist durch die Gerichte abschließend noch nicht geklärt.

– Womöglich ist ihr Vertrag mit einer echten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung kombiniert. Diese Zusatzversicherung ist wahrscheinlich für Sie wichtig. In diesen Fällen ist äußerste Sorgfalt bei der Prüfung angebracht, ob auch dieser Vertrag widerrufen werden soll und somit auch die Berufsunfähigkeitsversicherung damit entfällt.

– Im Rahmen der Berechnung seitens der Versicherung dürfen nur ein bereits gezahlter Rückkaufswert, Risikoanteile, abgeführte Kapitalertragsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und  Fondverluste (bei Fondsgebundener Lebensversicherung) in Abzug gebracht werden.

 

  1. Wann muss ich einen Anwalt einschalten?

Zunächst halten wir es für ausreichend, dass Sie den Widerspruch selbst schriftlich erklären. Am besten, Sie übersenden ihn an die Versicherung vorab per E-Mail oder per Fax und sodann mit eingeschriebenem Brief.
Spätestens dann, wenn die Versicherung Ihre Ansprüche zurückweist oder Sie der Meinung sind, die Berechnung Ihres Guthabens ist falsch, sollten Sie sich anwaltliche Hilfe – vorzugsweise durch einen ausgewiesenen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht oder für Versicherungsrecht – bedienen.

Nach unserer Erfahrung ignorieren viele Versicherer das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2014 und lehnen die Rückabwicklung ab.
Sie verweisen dabei auf rechtliche Bedenken gegen die BGH-Rechtsprechung sowie angeblich noch anhängige Verfassungsbeschwerden.
Allerdings ist diese Argumentation teilweise falsch. Eine von der Allianz im Jahr 2014 eingelegte Verfassungsbeschwerde hat die Versicherung mittlerweile zurückgezogen. 2 andere Beschwerden hat das Verfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, da das Bundesverfassungsgericht der Auffassung war, es liege kein Grundgesetzverstoß vor und somit auch keine Erfolgsaussicht.

Diese Argumentation der Versicherer ist daher nur ein Vorwand und soll Sie bestenfalls von der Durchsetzung Ihrer Rechte abhalten.

  1. Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten des Anwalts?

Grundsätzlich dürfte eine Rechtsschutzversicherung mit ganz normalem Privatrechtsschutz die Kosten des anwaltlichen Tätigwerdens übernehmen. Wir halten es für sinnvoll, dass Sie diese Anfrage bei der Rechtsschutzversicherung ebenfalls durch den Anwalt mit erledigen lassen. Viele Versicherer berufen sich oft darauf, dass der Rechtsschutzversicherungsvertrag  im Zeitpunkt des Abschlusses des Lebensversicherungsvertrages noch gar nicht bestand und daher die Rechtsschutzversicherung nicht eintrittspflichtig ist.
Dies ist unzutreffend, da es auf den Zeitpunkt der Ablehnung des Widerrufs ankommt.

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Haben Sie Fragen?
Dann rufen Sie uns an, bzw. schicken Sie uns eine E-Mail, gegebenenfalls mit den entsprechenden Unterlagen.
Die Anfrage zu Ihrer Rechtsangelegenheit ist kostenfrei. Im Weiteren klären wir dann persönlich das weitere Vorgehen. Möglicherweise übernimmt eine vorhandene Rechtsschutzversicherung die Kosten des anwaltlichen Tätigwerdens.

Telefon: 0381 / 440 777-0
Email: info@ra-spiegelberg.de

Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank [4]– und Kapitalmarktrecht
Rostock