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Rückforderung überzahlter Gaspreise bei Sondervertrag

Eine solche Rückforderung ist jedenfalls  dann möglich, sofern der Kunde den einseitigen Erhöhungen des Versorgungsunternehmens widersprochen hat und der Anspruch rechtzeitig geltend gemacht wird.Der BGH [1] hat entschieden, das Rückforderungsansprüche eines Kunden, dessen Erdgassondervertrag eine unwirksame Preiserhöhungsklausel enthält und der Preiserhöhungen gezahlt hat, auch dann bestehen, wenn der Kunde den Preis zunächst vorbehaltlos bezahlt hat.
Er muss jedoch durch Klage oder Rückforderungsverlangen deutlich machen, dass er eine Überprüfung begehrt.

Grundsätzlich geklärt sind derartige Fälle der Rückforderung aber noch nicht. Dies insbesondere deswegen, weil Urteile zu der Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln noch nicht lange existieren. Entscheidende Fragen in Rückforderungsprozessen werden daher sein, ob die Ansprüche verjährt sind (allg. 3- jährige Frist ) ob der Energieversorger entreichert ist und ob in der vorbehaltlosen Weiterbelieferung mit ( teuerem) Gas nicht doch ein Vertragsschluss zu diesem Preis angenommen werden kann.

Letzteres ist eher unwahrscheinlich, da das Schweigen eines Verbrauchers keine Annahme des in der Weiterbelieferung liegenden Angebots darstellt.
Jedenfalls dürften unwidersprochene Preiserhöhungen und darauf fußende Zahlungen der Verbraucher zumindest aus dem Jahr 2006 zwischenzeitlich verjährt sein.
Dies bedarf jedoch einer genauen rechtlichen Prüfung.

 

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Spiegelberg

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rostock