Schaden nach EC-Kartenmissbrauch – Sparda Bank Hamburg erkennt Ersatzansprüche der Kundin vollständig an

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Nach unserer Einschätzung häufen sich die Fälle, in welchen Bankkunden ihre EC-Karte oder Kreditkarte gestohlen wird und im Anschluss daran unberechtigte Abhebungen erfolgen. In der Vielzahl der Fälle handelt es sich um Schadensbeträge in Höhe von 2000-4000 €. In der Regel folgen die Abhebungen vom Automaten bereits ganz kurze Zeit nach der Entwendung der Karte. Selbst eine schnelle Sperrung der Karte kommt in der Regel zu spät.

Die kartenausgebende und in der Regel auch kontoführende Bank weist nahezu immer die Ansprüche der Kunden mit dem Hinweis zurück, dass offenbar die Karte und die Geheimzahl zusammen aufbewahrt wurden, so das eine Abhebung möglich wurde.
Die Vielzahl der Fälle und die Schilderungen der Betroffenen lassen für uns jedoch keinen Zweifel daran, dass eine Abhebung auch ohne explizite Kenntnis der PIN möglich ist. Diese Auffassung wird von den Banken jedoch mit unterschiedlichen Begründungen zurückgewiesen.

 

In einem von unserer Kanzlei kürzlich bearbeiteten Fall waren der Kundin aus einem verschlossenen Rucksack das Portemonaie mit der darin befindlichen EC-Karte gestohlen worden. Trotz des umgehenden Anrufes bei der Sperrhotline gelang es den Tätern, mit der Karte Abhebungen in Höhe von ca. 2000 € vorzunehmen.

Auch in diesem Fall hatte die Sparda Bank Hamburg eG die Ansprüche der Kunden außergerichtlich zurückgewiesen.

Die Sparda Bank wies darauf hin, dass eine missbräuchliche Verwendung der Karte ausgeschlossen sei, da diese mit einem angeblich fälschungssicheren EMV-Chip (der EMV Chip ist eine Gemeinschaftsentwicklung von Eurocard, Mastercard und Visacard- daher die Abkürzung EMV) ausgestattet sei und damit auch der Einsatz einer Kartendoublette ausgeschlossen ist. Insoweit gehe die Sparda Bank davon aus, dass die Kundin ihre Verpflichtung zur getrennten Aufbewahrung von Karte und PIN grob fahrlässig verletzt habe und ein Schadenersatz damit ausscheide.

In dem von unserer Seite dann eingeleiteten gerichtlichen Verfahren hat die Sparda Bank eG der Kundin nunmehr den kompletten Schaden gezahlt und sich nicht auf ein weiteres Verfahren eingelassen.
Grundsätzlich sind die Banken in derartigen Fällen verpflichtet, den Nachweis zu führen, dass die Abhebung vom Geldautomaten mit der Originalkarte erfolgte. Diesen Nachweis zu führen, ist jedoch sehr kompliziert. Die bei diesen Abhebevorgängen erfolgten Protokollierungen sind kaum lesbar und lassen aus sich heraus keinen Rückschluss darauf zu, ob die Originalkarte eingesetzt wurde. Dafür sind in der Regel teure Gutachten erforderlich, welche jedoch zunächst die Bank zu bezahlen hat. Welche Ergebnisse diese Aufzeichnung bringen, steht dann immer noch nicht fest.

In allen von uns bislang geführten Fällen gab es aus diesem Grunde letztlich häufig Lösungen, welche nahezu vollständig im Interesse des Kunden lagen. Die Banken haben in Kenntnis der Sicherheitslücken der Kartenverfahren nach unserer Einschätzung kein Interesse daran, diese Lücken durch Gerichtsurteile weiter öffentlich zu machen.

Von daher bestehen für geschädigte Kunden  gute Möglichkeiten, Ihre Ansprüche erfolgreich geltend zu machen.
Für den außergerichtlichen Bereich empfehlen wir Ihnen, zunächst unser

————-> Musteranschreiben an die Bank 

zu verwenden.

Sofern sich dann keine Einigung mit der Bank erzielen lässt, können Sie unsere Kanzlei gerne mit dem weiteren Vorgehen beauftragen. Die Kosten für das anwaltliche Tätigwerden trägt – sofern vorhanden – in der Regel die Rechtsschutzversicherung.

Die Anfrage diesbezüglich übernehmen wir für Sie gerne und kostenfrei.

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Dann rufen Sie uns an, bzw. schicken Sie uns eine E-Mail, gegebenenfalls mit den entsprechenden Unterlagen.
Die Anfrage zu Ihrer Rechtsangelegenheit ist kostenfrei. Im Weiteren klären wir dann persönlich das weitere Vorgehen. Möglicherweise übernimmt eine vorhandene Rechtsschutzversicherung die Kosten des anwaltlichen Tätigwerdens.

Telefon: 0381 / 440 777-0
Email: info@ra-spiegelberg.de

Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock

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