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Schadenersatz wegen verspäteter Anmeldung einer PV Anlage zum Netzanschluss

Das OLG Naumburg hat mit Urteil vom 27.11.2014, Az: 2 U 24/14 , einen Unternehmer zum Schadenersatz wegen verspäteter Anmeldung  zum Netzanschluss verurteilt.
Die Beklagte, ein Unternehmen für die technische Fachplanung, Anmeldung und Errichtung von PV-Anlagen hatte sich vertraglich unter anderem auch zur Anmeldung der Anlage zum Netzanschluss verpflichtet. Dabei hatte die Unternehmerin das Anmeldeformular, welches durch die Betreiberin der PV-Anlage bereits mit Datum vom 6.2.2012 und Unterschrift versehen war, mitgenommen und auch so nochmals deutlich gemacht, das es die Anmeldung vornehmen wird.
Tatsächlich ist die Anmeldung jedoch erst am 24.2.2012 und somit einen Tag nach dem an sich erforderlichen Stichtag erfolgt. Dies hatte zur Folge, dass für die PV-Anlage nicht mehr die bis zum 31.3.2012 geltende Vergütungsregelung Anwendung findet, sondern nur die Vergütungsregelung des EEG ab dem 1.4.2012, welche jedoch eine geringere Vergütung vorsah.

Das Gericht hielt diese verspätete Anmeldung auch für eine vermeidbare Sorgfaltspflichtverletzung. Bei dem Unternehmen der Beklagten handele es sich um ein kaufmännisches Fachunternehmen im Bereich der Planung und Errichtung von Anlagen zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern. Sie nahm in ihrer Geschäftstätigkeit gegenüber der Klägerin gerade das Vertrauen in ihre besonderen fachlichen Kompetenzen in Anspruch.
Da in den Jahren 2009-2012 die Vergütungsregelung mehrfacher Gegenstand gesetzlicher Neuregelungen war, musste die Beklagte als Fachunternehmen sich mit dieser Problematik auseinandersetzen und hätte damit rechnen können, dass kurzfristig Änderungen des Erneuerbaren Energien Gesetzes EEG vorgenommen werden können.
Ein Mitverschulden des Anlagenbetreibers schloss das Gericht aus.Diese hätte keine Kenntnis der fehlenden Anmeldung gehabt.

Das Gericht verurteilte die Beklagte daher zur Zahlung von 1.682,46 €. Des weiteren stellte das Gericht fest, dass auch für zukünftige Schäden aus der verminderten Einspeisevergütung die Beklagte schadenersatzpflichtig ist.