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Sittenwidrigkeit mehrerer nacheinander abgegebener Bürgschaften, Selbstauskunft

Die Bürgschaft ist nach wie vor ein sehr beliebtes Mittel für die Absicherung einer Rückzahlungsverpflichtungen aus einem Kreditvertrag mit der Bank. Gerade bei Kontokorrent Krediten ändert sich der Umfang häufig.
Sofern für jede Änderung des Kontokorrentrahmens eine neue Bürgschaftsverpflichtung unterzeichnet wird, stellt sich die Frage, ob dies eine neue Bürgschaftsverpflichtung ist, bei der wiederum die finanziellen Verhältnisse des Bürgen komplett erneut mithilfe einer Selbstauskunft zu überprüfen sind oder ob dies nur eine Änderung/Anpassung des ursprünglichen Bürgschaftsvertrages ist.

Mehrere hintereinander geschaltete Bürgschaftsverträge
in dem vom BGH zu entscheidenden Fall vom 1. April 2014, Az.: XI ZR 276/13 hatte sich die Lebensgefährtin im Zeitraum von 2000-2011 mit mehreren Bürgschaften nacheinander für Kontokorrentkredite ihres Partners verpflichtet. Im Jahr 2005 hatte sie eine Selbstauskunft abgegeben, ihr Nettoarbeitseinkommen mit 320 €, ihre Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung mit knapp 940 € sowie den Wert ihres Hausgrundstückes mit ca. 205 und 20.000 € angegeben. Demgegenüber standen Verbindlichkeiten gegenüber einer anderen Bank mit etwas mehr als 171.000 €.Nachdem die Kredite nicht bezahlt wurden, nahm die Bank die Lebensgefährtin als Bürgin in Anspruch und verklagte diese. Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass je bei jedem neuen Bürgschaftsvertrag gesondert zu prüfen sei, ob mit der neu übernommenen Bürgschaft die jeweils vor Herr erteilte Bürgschaft entwertet worden sei oder ob es sich nur um eine Abänderung der vorherigen Bürgschaft handele. Dies ist immer Frage des Einzelfalls, wobei eine Erweiterung des Kreditlimits des Hauptschuldners nicht ohne weiteres zulasten des Bürgen wirkt und dies nicht automatisch für eine neu abgeschlossene Bürgschaft spricht.
Handelt es sich um eine vollständig neu abgeschlossene Bürgschaft, so ist auch die Leistungsfähigkeit des Bürgen in dem Moment neu festzustellen.
Sittenwidrigkeit aufgrund krasser finanzieller Überforderung scheidet dann aus, wenn die Schuld des Bürgen durch den Wert eines ihm gehörenden Grundstücks abgedeckt ist. Dabei ist im Einzelfall nur der effektiv verfügbare Sicherungswert des Grundeigentums in Ansatz zu bringen. Dabei muss der Bürger jedoch nachweisen, dass seine Leistungsfähigkeit bei Abschluss der Bürgschaft nicht gegeben war, er insbesondere nicht in der Lage war, zumindest die Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens zu zahlen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind bei der Einkommensermittlung mit zu berücksichtigen.

Auch wenn die Wertangaben im Rahmen einer erteilten Selbstauskunft in zeitlichem Zusammenhang mit dem Abschluss des Bürgschaftsvertrages zunächst keine krasse finanzielle Überforderung erkennen lassen, so kann dennoch eine sittenwidrige Bürgschaftsverpflichtung vorliegen.
Wenn in der Selbstauskunft keine ganz exakten Angaben vorhanden sind und lediglich Wortwendungen wie „ca.“ oder Anführungsstriche gemeinsam“ verwendet werden, ergeben sich erhebliche Zweifel an der Verlässlichkeit und Genauigkeit der Angaben.
Somit kann sich auch bei einem auf den ersten Blick vorhandenen Wertüberschuss des Vermögens des Bürgen im Nachgang bei konkreter Feststellung ergeben, dass dieser tatsächlich gar nicht leistungsfähig war und die Bürgschaft somit sittenwidrig ist.
Der Bundesgerichtshof macht in seiner Entscheidung erneut deutlich, dass dies stets eine Frage des einzelnen Falles ist und die Gerichte ganz genau prüfen müssen, welche verlässlichen Angaben vorliegen, ob neue Bürgschaftsverpflichtungen eingegangen wurden oder nur alte Bürgschaftsverträge angepasst bzw. abgeändert wurden.

 

Unser Angebot an Sie:
Sofern auch in ihrem Falle unklar ist, welcher der abgeschlossenen Bürgschaftsverträge tatsächlich die Grundlage der Inanspruchnahme durch die Bank ist, wann Selbstauskünfte abgegeben wurden, ob deren Richtigkeit steht fest steht oder nur ungenaue Angaben enthalten sind, so bieten wir Ihnen an, dass wir ihre Angelegenheit im Wege einer ersten kostenlosen Einschätzung überprüfen.

Übersenden Sie uns dazu bitte die Bürgschaftsverträge mit Selbstauskünften und dem wesentlichen Schriftverkehr. Wir prüfen Ihre Angelegenheit zeitnah.