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Sparkasse Mecklenburg-Strelitz verwendete fehlerhafte Widerrufsbelehrungen

Unsere Kanzlei wurde eine Widerrufsbelehrung aus einem Darlehensvertrag der Sparkasse Mecklenburg Strelitz zur Überprüfung vorgelegt. Nach unserer Einschätzung ist diese Widerrufsbelehrung allerdings fehlerhaft.

1.
Die Widerrufsbelehrung entspricht nicht der Musterwiderrufsbelehrung. Dabei ist die Belehrung nicht alleine deswegen verkehrt, weil in der Widerrufsbelehrung der Darlehensnehmer als Verbraucher mit aufgeführt ist. Dies stellt nach unserer Einschätzung eine unerhebliche Abweichung dar, welche die Belehrung nicht insgesamt unwirksam macht.

Allerdings ist die Widerrufsbelehrung zum Abschnitt” Finanziertes Geschäfte” fehlerhaft. Hier wird über zwei unterschiedliche Alternativen gleichzeitig belehrt. Der Gesetzgeber hat aber vorgesehen, dass nur eine der Alternativen als Belehrung tauglich ist, je nachdem, um welches Geschäft es sich handelt. Im konkreten Fall handelt es sich um den finanzierten Erwerb eines Grundstückes, weshalb auch ausschließlich diese Alternative zu verwenden ist. Von daher ist die Belehrung an dieser Stelle inhaltlich bearbeitet worden. Dies macht die Widerrufsbelehrung fehlerhaft,  wie das Kammergericht Berlin als auch das OLG Brandenburg bereits feststellten.

Darüber hinaus ist im letzten Absatz der Widerrufsbelehrung zudem ein Passus enthalten, welcher mit dem konkreten Geschäft –  einer Immobilienfinanzierung – nichts zu tun hat und nur für den Fall zur Anwendung kommt, in welchem eine bewegliche Sache finanziert wurde.

2.
In einem zweiten Schritt ist nun jedoch zu prüfen, inwieweit die Belehrung nach den allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen (BGB )richtig ist.
Danach ist der Fristbeginn für das Widerrufsrecht unklar dargestellt. Danach würde die Frist bereits dann beginnen, wenn die Sparkasse ein Vertragsexemplar nur übersendet, ohne dass  dieses Exemplar bereits durch den Darlehensnehmer unterschrieben wurde, er somit eine Erklärung abgegeben hat.

Daneben ist die Belehrung aber auch verwirrend, da Sie zum Bereich “Finanzierte Geschäfte” zwei verschiedene Alternativen darstellt, was die Belehrung an dieser Stelle undeutlich und somit fehlerhaft macht.

Es bestehen daher gute Chancen, Darlehensverträge mit derartigen Belehrungen auch heute noch zu widerrufen.

Die Frist endet allerdings aufgrund gesetzgeberischer Änderung am 20.6.2016 !

Zum Widerruf von Darlehensverträgen im Allgemeinen lesen Sie auch gerne unseren Ratgeber zum Widerrufsrecht bei Immobilienkrediten. [1]

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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock