Stadtwerke Rostock und E.DIS AG (vormals E.ON edis AG) – Kann nach dem Urteil des BGH vom 31.07.2013 aufgrund von Preiserhöhungen gezahltes Geld zurückgefordert werden?

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31.07.2013 (AZ: VIII ZR 162/09) festgestellt, dass Klauseln zur Änderung des Gaspreises in Sonderkundenverträgen unwirksam sind Solche Sonderkundenverträge sind etwa 70 % aller Gaslieferungsverträge und stellen somit die Regel dar.

Die Preisanpassungsklausel in den Verträgen sah lediglich vor, dass die in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (kurz: AVBGasV) enthaltene Reglung übernommen wird. In dieser Verordnung heißt es in § 4 – Art der Versorgung:
(1) Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. …
(2)  Änderung der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.

Der Bundesgerichtshof hat diese Klausel für unwirksam erklärt. Er hat sich insbesondere auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2013 bezogen. Dieser hatte im Wesentlichen dargestellt, dass eine Gaspreisänderungsklausel insoweit transparent sein muss, dass der Verbraucher Änderungen der Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien erkennen kann. Auch eine rechtzeitige Information über die geplante Preisänderung sei nicht ausreichend. Zudem sei auch die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen, kein Ausgleich.

Voraussetzung für die Rückzahlung
Sofern Sie nun beabsichtigen, gegebenenfalls zu viel gezahltes Geld zurückzufordern, sind folgende Punkte zu überprüfen:
1. Beinhaltet Ihr Vertrag mit dem Gasversorger eine dementsprechende Klausel?
2.  Haben Sie gegen die Preiserhöhung(en) Widerspruch eingelegt bzw. die Rechnung(en) nur unter Vorbehalt gezahlt?

Verjährung
Die Ansprüche dürfen nicht verjährt sein. Bei Rückzahlungsansprüchen aus Rechnungen aus dem Jahre 2010 droht zum Ende des Jahres 2013 die Verjährung. Sofern Sie daher Rechnungen aus 2010, 2011, 2012 aufgrund dieser Klauseln und vorgenommener Erhöhung noch nicht widersprochen haben, müssen Sie dies jetzt kurzfristig tun.
Für das Jahr 2009 und davor müssen Sie diesen Widerspruch bzw. den Vorbehalt einer Rückforderung bereits gegenüber dem Versorger erklärt haben. Anderenfalls sind für die Jahre 2003 bis einschließlich 2009 diese Ansprüche verjährt.

Anders ist die Lage daher nur, wenn Sie den Gaspreiserhöhungen in den Jahren ab 2003 rechtzeitig jeweils innerhalb von 3 jahren widersprochen haben. Eine 10-jährige Verjährung solcher Ansprüche kann dann angenommen werden, wenn die Rechtslage unübersichtlich und unklar ist. Das kann in diesem Falle angenommen werden, da erst mit der jetzigen Entscheidung vom Bundesgerichtshof  Klarheit zu dieser Frage der Wirksamkeit der oben genannten Preisanpassungsklausel endgültig vorliegt. Somit ist es möglich, grundsätzlich auch rückwirkend bis 2003 Ansprüche geltend zu machen.

Dies geht jedoch wie bereits geschildert aber nur dann, wenn den Preiserhöhungen innerhalb von 3 Jahren nach Mitteilung der Preiserhöhung bzw. nach Rechnungserhalt widersprochen bzw. unter Vorbehalt gezahlt wurde.

Zu beachten ist noch, dass die 10-jährige Verjährung taggenau berechnet wird. Hat jemand beispielsweise die Rechnung am 02.08.2003 erhalten, ihr bis spätestens 02.08.2006 widersprochen, dann endet die Verjährung mit Ablauf des 02.08.2013.

Beabsichtigen Sie, gegebenenfalls Ansprüche geltend zu machen, so prüfen Sie Ihre Unterlagen.

 

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Spiegelberg
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