Übertragung von Vermögen eines Ehegatten

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 Bei größerem Vermögen ist der Tatbestand des § 1365 BGB grundsätzlich nicht erfüllt, wenn dem verfügenden Ehegatten Werte von 10% seines ursprünglichen Gesamtvermögens verbleiben.

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin ist Mutter des Beklagten. Dieser hatte von seinem Vater ein paar Jahre zuvor zwei Hausgrundstücke durch notariellen Vertrag übertragen bekommen, kurz nachdem sich seine Eltern getrennt hatten. Die Klägerin hielt die Übertragung für unwirksam, da es sich um die Übertragung des gesamten Vermögens im Sinne von § 1365 BGB handelte, und ihre Zustimmung hierfür erforderlich gewesen wäre, die sie aber nicht erteilt hat.

Das ursprüngliche Vermögen des Vaters betrug fast 500.000 €, nach der Übertragung der Grundstücke verblieben ihm noch Werte von ca. 60.000 €.

Zur Entscheidung:

Das ursprüngliche (Aktiv-) Vermögen des Vaters war mit fast 500.000 € kein kleines mehr, so dass der Verbleib von 10 % oder mehr nicht mehr als unwesentlich angesehen wird. Da dem Vater nach Übertragung der Grundstücke noch mehr als 10% seines Vermögens verblieben, hat er somit nicht über sein ganzes Vermögen verfügt, so dass es einer Zustimmung der Klägerin gemäß § 1365 BGB nicht bedurfte.

Zwar ist die Ausgleichsforderung des anderen Ehegatten (im Rahmen der Scheidung) schutzwürdig, aber jedem Ehegatten soll grundsätzlich Verfügungsfreiheit über sein Vermögen zustehen (§ 1364 BGB).

Ist, wie hier, nicht das gesamte Vermögen betroffen, ist der Rechtsverkehr schutzwürdiger als der Familienschutz.

Selbst, wenn das verbleibende Vermögen, wie in diesem Fall, einzelne Feld- und Forstgrundstücke umfasst, die nicht sinnvoll nutzbar sind, so kommt es doch allein auf den objektiven Wert an. Und dieser liegt bei insgesamt 60.000 €, daher über 10% des vorherigen Gesamtvermögens.

aus: BGH, Entsch. vom 13.03.1991, Az.: XII ZR 79/90

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