Veränderungen am bestehenden Hausanschluss durch den Energieversorger – Wer zahlt die Kosten?

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Sie besitzen seit 15 Jahren ein Haus. Trautes Heim, Glück allein – und Ihren Strom beziehen schon seit jeher vom günstigsten Netzbetreiber in der Umgebung. Doch irgendwann flattert ein Brief ins Haus: Ihr Betreiber plant nun die Erneuerung oder auch die Aufwertung des verfügbaren Energienetzes – dafür muss auch Ihr Anschluss renoviert werden, steht darin. Doch leider sollen Sie auch selbst dafür mit aufkommen und einen Baukostenzuschuss bezahlen.
Schon in der Vergangenheit gab es Energieanbieter, die genau dies schriftlich anmeldeten – Anwohner sollten renovierte Hausanschlüsse bekommen, doch wegen der Entfernung der Straße zum Hausanschluss selbst müssten die Kunden selber für die Kosten aufkommen. Oder deshalb, weil es einen erheblichen Mehraufwand gibt. Die Gründe für eine solche Rechnung sind mannigfaltig – und doch sollten sie alle erst einmal genau geprüft werden.

Grundsätzlich gilt das Prinzip der bereits 2010 neu eingeführten NAV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung). Dessen § 9 sagt ganz klar, dass nachträglich am Hausanschluss vorgenommene Veränderungen (dazu zählen auch innovative Renovierungsarbeiten) die Partei für die Kosten aufkommt, die die Arbeit zu verantworten bzw. veranlasst hat. Dem Wortlaut entsprechend verhält es sich sogar so, dass nur Kosten für den Kunden anfallen, wenn dieser den Auftrag überhaupt erteilt. Nachträgliche Änderungen oder Verbesserungen, die ausschließlich aus der Notwendigkeiten des Netzbetreibers angestrebt werden, liegen in seiner eigenen Verantwortung.
Wenn also auch Sie aufgefordert wurden, sich an den Kosten von Anschlussarbeiten zu beteiligen, unterschreiben Sie nicht ! und lassen Sie die rechtliche Situation zunächst prüfen. Mit einer Unterschrift erkennen Sie die Kostenübernahme, auch ohne dass sie zur Zahlung verpflichtet sind, nämlich an.

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Dann rufen Sie uns an oder schicken Sie uns eine E-Mail, am besten mit dem Schreiben des Netzbetreibers ggf. einschließlich aller Anlagen.
Wir werden Ihre Angelegenheit umgehend prüfen und Ihnen eine erste Einschätzung zukommen lassen.
Sowohl die Übersendung der Unterlagen als auch die erste Einschätzung lösen für Sie noch keine Kosten aus. Diese werden hinsichtlich des evtl. weiteren Vorgehens dann konkret persönlich besprochen.

Telefon: 0381 – 440 777 0
E-Mail: info@ra-spiegelberg.de

Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock

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