Verkauf im Internet – Wie vermeide ich als Onlinehändler Fehler bei Angaben auf der Verkaufsseite, um Abmahnungen zu umgehen?

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Das Landgericht Berlin hat vor einiger Zeit in einem Beschluss (vom 18.12.2007, Az.: 16 O 817/07) klargestellt, welche Angaben bzw. fehlenden Angaben eine Abmahnung rechtfertigen. In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Mitbewerber einen Unternehmer abgemahnt.


Nach der Entscheidung müssen folgende Angaben zum Verkäufer angegeben werden:

  • der Name der Gesellschaft

  • der vollständig ausgeschriebene Vor- und Zuname des gesetzlichen Vertreters

  • die ladungsfähige Anschrift

  • das zuständige Handelsregister, bei dem die Gesellschaft eingetragen ist, sowie die Registernummer

  • die Adresse der elektronischen Post

  • eine weitere Möglichkeit einer schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation

  • die Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß § 27a UStG

Zudem sollten folgende Angaben zum Rückgaberecht auf einer ebay-Angebotsseite oder dort mittels eines links nicht fehlen:

  • die vollständige Adresse desjenigen, an den die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen zu erfolgen hat

  • eine Information darüber, dass zur Wahrung der Rückgabefrist auch die Absendung der gekauften Ware genügt

  • ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht des Käufers

  • ein Hinweis darauf, dass auch der Verkäufer/ Unternehmer die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben hat

Hingegen hat das Gericht es für wettbewerbswidrig angesehen, wenn folgende Hinweise auf diesen Seiten gegeben werden:

  • ein Hinweis darauf, dass es zur Wahrung der Frist ausreiche, dass der Rückgabewunsch spätestens 14 Tage nach Warenerhalt mitgeteilt werde

  • der Hinweis, dass unfreie Sendungen nicht angenommen werden

  • die Information, dass bei Rücksendungen bis 40,00 EUR Warenwert der Kunde generell die Kosten der Rücksendung zu tragen habe und auch bei einem höheren Warenwert die Rücksendekosten dem Kunden in Rechnung gestellt werden, wenn zum Zeitpunkt des Widerrufs keine Anzahlung geleistet worden sei.

Abmahnfähig ist zudem, wenn die zulässigen und notwendigen Informationen zum Rückgaberecht nur auf der sogenannten „mich-Seite“ bereit gehalten werden.

Beachten Onlinehändler die vorstehenden Punkte, sind wesentliche Vorkehrungen getroffen, um einer Abmahnung vorzubeugen.

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Spiegelberg

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rostock

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