- Rechtsanwalt Spiegelberg Rostock - https://ra-spiegelberg.de -

Virtuelle Beteiligung – Eine große Chance für auch kleinste Start-Ups

Feste Mitarbeiterbeteiligungen sind der aktuellste Trend bei internationalen Konzernen. Die ebenfalls
boomende Szene rund um Startup-Unternehmen nimmt diesen Trend jetzt ebenfalls auf. Die Startups erschaffen sich
somit die verlorengeglaubte Möglichkeit eines Exits, den frühzeitigen und möglichst profitabelsten Verkauf
eines gegründeten Unternehmens.
Die sogenannte “Build-to-Sell”-Politik (aus dem Englischen, “gebaut, um verkauft zu werden”)
lässt sich zurzeit vielfach im Online-Sektor beobachten, sei es bei den Gründern von sozialen
Netzwerken wie WhatsApp oder Facebook; Entwickler wie Dong Nguyen (“Flappy Bird”), der ein
Milliardenvermögen mit der Entwicklung eines simplen Videospiels für Smartphones machte;
oder Hybrid-Unternehmen aus dem Finanzdienstleistungssektor wie “Rocket Internet”.

Um schon zu Beginn genügend Liquidität in Form von reinem Kapital zur Verfügung zu haben, bedienten
sich diese Beispiele und viele andere an der einen oder anderen Form der Mitarbeiterbeiligung.
Besonders in der entscheidenden Anfangsphase der Firmengründung ist das Einkommen gering
und die angebotenen Gehälter an mögliche Angestellte niedrig, sodass eine Mitarbeiterbeteiligung
jedweder Art das Beschäftigungsverhältnis attraktiv gestaltet. Während die direkte und stille
Beteiligung eher Werkzeuge darstellen, die bei umsatzstarken und massiv expandierenden oder
zumindest stabilen Großunternehmen wie dem Siemens-Konzern, Apple oder Microsoft genutzt
werden.
1 | Virtuelle Beteiligung

Eine optimale Möglichkeit bietet dabei die virtuelle Beteiligung, die im Fachjargon auch als
“Virtual Stock Options” (aus dem Englischen, “virtuelle Aktienoptionen”) bezeichnet wird.
Diese Art von Firmenbeteiligung an Mitarbeiter ist jüngst so populär wie nie, insbesondere für
dynamische Jungunternehmer, die einen frühen Exit klar vor Augen haben. Während klassische
Arten wie die Erfolgsbeteiligung (bei der Arbeitnehmer mit den erwirtschafteten Erträgen, der erhöhten
Leistung, der erarbeiteten Wertsteigerung oder dem finanziellen Erfolg der Firma direkt beteiligt werden
und eine Prämie erhalten) sich wegen der bei Firmengründungen allgegenwärtigen Finanzflaute
kaum lohnen, ist der Einsatz von virtuellen Beteiligungen eine ernsthafte Alternative. Dabei
werden den beteiligten Arbeitnehmern nämlich keine Rechte an etwa jährlichen Gewinnen
des Unternehmens geboten, sondern Anspruch auf die gewinnbringenden Rechte am Gesamtwert
des Startup-Unternehmens für den Fall eines Exits.
Alles, was dafür nötig ist, ist ein auf das Unternehmen zugeschnittener Vertrag zwischen dem
gegründeten Unternehmen und dem Arbeitnehmer. Dabei wird dieser nicht an den tatsächlichen
Rechten der Gesellschaft beteiligt, er kann also zu keiner Zeit durch ein zu großes Mitspracherecht
zum entscheidungskräftigen Mitunternehmer werden; so werden nervenaufreibende
Machtkämpfe wie zwischen Piëch und Wiedeking zu keiner Zeit ein Problem darstellen. Der
geschlossene Vertrag beteiligt den Mitarbeiter stattdessen an dem erzielten Wert des
Unternehmens im Falle des Firmenverkaufs: es ist also eine reine Exit-Beteiligung, die die
gängigen Kosten durch Beteiligungsprozesse auf ein nahezu Null reduziert. Man bedenke all die
auflaufenden Steuern, die juristische Beratung für Prospekterstellung und aberhundertseitige
Vertragsausgestaltung, die sich schonmal über Jahre hinziehen und erhebliche Ausgaben verursachen können.

2 | Individuelle Konditionen

Wenn das Ziel der Firmengründung nun der Verkauf ist, dann muss die Beteiligung nicht nur dem
Wert des Unternehmens gelten, sondern der Wertsteigerung. Eine Option dafür wäre es, den
vertraglich vereinbarten Anteil an dem in naher Zukunft erzielten Verkaufswert direkt mit der
Beschäftigungsdauer zu koppeln. Je länger ein Mitarbeiter mit seiner Produktivität, seinem
Aufwand und seiner Expertise am Erfolg der Firma beteiligt ist, um so höher wird sein Anteil an
den Erlösen aus einem anstehenden Verkauf sein. Dies ist eine großartige Möglichkeit, qualifizierte
Mitarbeiter so früh wie möglich an das Unternehmen zu binden, insbesondere mit dem Wissen,
dass zu Beginn sehr wenig flüssiges Kapital zur Verfügung steht, um Angestellte zu locken.
Zudem entstehen keine weiteren Belastungen durch monatliche, jährliche oder quartalsweise
Ausschüttungen und zusätzlich anfallende Aufwandskosten für die rechtliche Absicherung von
Kapitalbeteiligungsverträgen – der Mitarbeiter wird lediglich an einem einzigen Moment beteiligt –
der Ausschüttung eines Gewinns beim Verkauf des Unternehmens.
Was die Bindung von Angestellten angeht, ist auch erwähnenswert, dass eine Komposition von
Arbeits- und Beteiligungsvertrag einen Motivator in sich trägt. So können gewisse Treuepflichten
eingeführt werden, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Ebene der Verantwortung auf
Augenhöhe gleichstellen und die Produktivität oder Arbeitseffizienz des Einzelnen auf ein
Maximum erhöht.
3 | Good Leaving, Bad Leaving

Nicht zuletzt gibt es dadurch die Möglichkeit, sogenannte Good Leaving und Bad Leaving-
Konditionen einzurichten. (aus dem Englischen, “gutes Verlassen” und “schlechtes Verlassen”)
Hinter diesen Anglizismen verbirgt sich nichts anderes, als die oben bereits erwähnten
Treuepflichten. Unter Good Leaving versteht man hier, dass ein Beteiligter bis zu dem Zeitpunkt des
Verkaufs in der Firma bleibt und seine Beteiligung bis zu diesem Zeitpunkt maximiert hat – das
heißt, er ist von Anfang an dabei und ist nun gemeinsam mit dem Gesellschafter oder
Firmeninhaber am Ziel angelangt. Er steigt gemeinsam mit diesen aus und bekommt durch den
Exit seinen vertraglich fixierten (und möglicherweise jährlich gestiegenen) Anteil direkt auf sein
Konto.
Bad Leaving-Konditionen treten hingegen ein, wenn wertbeteiligte Mitarbeiter das Startup
fluchtartig verlassen, bevor ein Exit stattgefunden hat. Dies kann zu einer Senkung der
Beteiligungsrate, bei der richtigen Anwendung von Verknüpfung zwischen Arbeits- und
Beteiligungsvertrag aber auch bishin zum Verlust sämtlicher Beteiligungsansprüche für den “Bad
Leaver” führen. Das ist einerseits eine Absicherung für die Gesellschafter, keine Anteile ihres
Firmenwertes sprichwörtlich ins Feuer zu schmeißen, bietet andererseits auch Anreiz für den
Mitarbeiter, in der Firma zu bleiben und diese tatkräftig zu unterstützen.
Bei der Ausgestaltung der Verträge sollte aber auch darauf geachtet werden, dass die Rechte an
Beteiligungen im Sinne eines schuldrechtlichen Verhältnisses beidseitig abgesichert werden.

 

Wenn Sie bei der Erstellung derartiger Verträge Unterstützung benötigen, dann rufen Sie uns an bzw. schreiben Sie uns eine Nachricht.