Welche Sicherheiten verlangt die Bank für eine Kreditgewährung?

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 Welche Sicherheiten verlangt die Bank in der Regel für die Kreditgewährung und was beinhalten diese für Pflichten und Rechte für den Sicherungsgeber? Die Sicherung des Kredites dient der Bank zur Risikovorsorge für den Fall, dass derjenige, dem das Darlehen gewährt wurde (Kreditnehmer/ Kunde), dieses nicht mehr zurückzahlen kann.

Grundsätzlich wird im Kreditvertrag nicht vereinbart, dass der Kreditnehmer zur Stellung einer Sicherheit, z.B. Bürgschaft, verpflichtet ist. In der Regel wird aber zusammen mit dem Kreditvertrag auch ein Sicherungsvertrag zwischen der Bank und dem Kreditnehmer geschlossen, welcher Letzteren verpflichtet, eine Sicherheit für den Kredit zu bestellen.

Zu unterscheiden sind zwei Sicherungsarten:

  • Personalsicherheiten; dazu zählen die Bürgschaft, der Schuldbeitritt, die Garantie und der Kreditauftrag

  • Realsicherheiten; hierzu gehören das Pfandrecht an beweglichen Sachen/Rechten, Grundpfandrechte, die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung

1.) Zu den Personalsicherheiten:

Bei der Bürgschaft übernimmt ein Dritter, also nicht die Bank oder der Kreditnehmer, die Verpflichtung anstelle des Kreditnehmers den Kredit zurückzuzahlen, falls dieser nicht mehr zahlen kann. Die Bank kann den Bürgen aber grundsätzlich nicht ohne Weiteres in Anspruch nehmen. In der Regel muss sie erst versuchen, das Geld vom Kreditnehmer zu bekommen. Der Bürge kann also grundsätzlich nur ersatzweise in Anspruch genommen werden. Hiervon gibt es aber Ausnahmen, so dass der Bürge doch zahlen muss, ohne dass die Bank versucht, den Kreditnehmer in Anspruch zu nehmen. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Bürge selbstschuldnerisch gebürgt hat oder über das Vermögen des Kreditnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

Beim Schuldbeitritt tritt ein Dritter dem Kreditnehmer bei, so dass die Bank wahlweise von dem Kreditnehmer oder dem Dritten vollständige Rückzahlung des Darlehens verlangen kann. Sie kann auch teilweise von dem einen, teilweise von dem anderen die Rückzahlung des Darlehens verlangen.

Bei der Garantie übernimmt ein Dritter die Einstandspflicht für den Eintritt eines bestimmten künftigen Erfolges, z.B. die Rückzahlung des Darlehens durch den Kreditnehmer. Nur für den Fall, dass dieser Erfolg doch nicht eintritt, hat der Garantierende die Bank schadlos zu halten, ihr also den wirtschaftlichen Ausfall zu ersetzen. Die Bank kann daher bei Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten Schadensersatz vom Garantierenden verlangen.

Dagegen beauftragt der Dritte beim Kreditauftrag die Bank, dem Kreditnehmer einen Kredit zu gewähren. Der Dritte haftet hier der Bank, wie ein Bürge für die Verbindlichkeiten des Kreditnehmers. Der Dritte bürgt also für die Rückzahlung des Darlehens. In diesen Fällen hat der Dritte in der Regel ein eigenes Interesse daran, dass die Bank das Darlehen gewährt und will deshalb auch dafür einstehen.

2.) Zu den Realsicherheiten:

Beim Pfandrecht an beweglichen Sachen oder Rechten überlässt der Kreditnehmer der Bank eine bestimmte Sache oder räumt ihr ein bestimmtes Recht ein, welche/s sie verwerten, d.h. „zu Geld machen“ kann, wenn er seinen Pflichten nicht nachkommt. Z.B. kann der Kreditnehmer sein Kontoguthaben verpfänden. Dieses Sicherungsmittel kommt in der Praxis aber eher selten vor.

Die Bestellung eines Grundpfandrechtes heißt, dass der Bank ein Verwertungsrecht (in der Regel) an einem Grundstück eingeräumt wird. Grundpfandrechte sind z.B. die Grundschuld, die Hypothek oder die Rentenschuld. Auch hier kann die Bank für den Fall, dass der Kreditnehmer seinen Pflichten nicht mehr nachkommt, das Grundstück verwerten. Häufig können Hausbesitzer ihre Darlehensraten für das neu gebaute/ gekaufte Haus nicht mehr zahlen und müssen daher das Haus verkaufen oder das Haus wird versteigert und die Bank bekommt den Erlös bzw. Kaufpreis in Höhe der noch offenen Forderungen gegen den Kreditnehmer. Neben der Bürgschaft ist dies in der Bankpraxis der häufigste Fall der Sicherung.

Bei der Sicherungsübereignung übereignet der Kreditnehmer der Bank eine oder mehrere Sachen, die vorher in seinem Eigentum standen. Wenn die letzte Rate gezahlt bzw. der Kreditnehmer seine Verpflichtungen gegenüber der Bank vollständig erfüllt hat, wird er automatisch wieder Eigentümer der Sachen. Für den Fall, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, bleibt die Bank Eigentümerin. Dies kann er jederzeit verhindern, indem er seine Verpflichtungen erfüllt oder gegebenenfalls andere Sicherheiten bestellt, die das Sicherungseigentum sozusagen ablösen.

Die Sicherungsabtretung ist fast das Gleiche wie die Sicherungsübereignung, nur dass hier keine Sachen übereignet werden, sondern Forderungen abgetreten werden. Wenn der Kreditnehmer z.B. Forderungen gegen einen anderen hat, die dieser noch nicht erfüllt/ bezahlt hat, kann er diese an die Bank abtreten. Die Bank kann dann verlangen, dass der Dritte an sie zahlt und nicht an den Kreditnehmer. Dies darf sie aber natürlich auch nur, wenn der Kreditnehmer seine Pflichten nicht erfüllt. Die Abtretung soll ja nur sichern und nicht die Darlehensrückzahlung ersetzen.

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